# VERORDNUNG (EG) Nr. 1776/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

zur Festsetzung des Betrages, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben, für das Wirtschaftsjahr 2003/04

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^1] , insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 gilt Folgendes: Liegt der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 4 derselben Verordnung genannten und gegebenenfalls nach Absatz 5 desselben Artikels revidierten Höchstbetrag, so sind die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag und dem Betrag der zu erhebenden B-Abgabe zu zahlen. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor [^2] werden die genannten zu zahlenden Beträge zur selben Zeit wie die Produktionsabgabenbeträge und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt.

**(2)** Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 sind der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1430/2003 der Kommission [^3] auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker und die Beträge der zu erhebenden B-Abgaben mit der Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission [^4] auf 27,050 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt worden. Aufgrund dieses Unterschieds ist gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 der von den Zuckerherstellern an die Zuckerrübenverkäufer zu entrichtende Betrag je Tonne Zuckerrüben der Standardqualität festzusetzen.

**(3)** Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 wird der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bezüglich der B-Abgabe genannte Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern zu zahlen haben, auf 5,151 EUR je Tonne Zuckerrüben der Standardqualität festgesetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Oktober 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_178_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( [ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_006_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_050_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 38/2004 ( [ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_006_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_203_R_TOC) .

[^4] Siehe Seite 64 dieses Amtsblatts.

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 38/2004 ().
[^3]: .
[^4]: Siehe Seite 64 dieses Amtsblatts.