# VERORDNUNG (EG) Nr. 1766/2004 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei im Jahr 2004

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estland, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 der Kommission [^1] enthält Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) im Jahr 2004. Dabei sieht Artikel 8 Absatz 1 vor, dass die Zahlungen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 30. April 2005 erfolgen.

**(2)** Um mögliche Zahlungsschwierigkeiten während der Aussaat 2004 aufgrund des Übergangs von den unterschiedlichen Arten der Stützung zur Vorbereitung auf den Beitritt zu vermeiden, sollte das Datum, ab dem die neuen Mitgliedstaaten, die von der einheitlichen Flächenzahlung Gebrauch machen, mit den Zahlungen an die Landwirte beginnen können, für das Jahr 2004 auf den 16. Oktober 2004 vorverlegt werden.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Zahlungen erfolgen einmal jährlich zwischen dem 16. Oktober 2004 und dem 30. April 2005.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 16. Oktober 2004.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Oktober 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_328_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2004 ( [ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_213_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2004 ().