# VERORDNUNG (EG) Nr. 1761/2004 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2004

mit Sondermaßnahmen für den Blumenkohlsektor

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [^1] , insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Blumenkohlerzeugung ist durch eine sehr starke Schwankung der Marktzufuhren nach Maßgabe der Witterungsbedingungen gekennzeichnet. Auch die Nachfrage nach Blumenkohl schwankt nach Maßgabe der Witterungsbedingungen, aber umgekehrt zum Angebot. Dies führt dazu, dass der Markt für frischen Blumenkohl durch rasche, unvorhersehbare und sehr erhebliche Veränderungen der Preise für das nicht zur Verarbeitung bestimmte Frischerzeugnis gekennzeichnet ist. Diese Veränderungen treten jedes Jahr in unregelmäßigen Abständen mehr oder weniger stark auf und bewirken somit dauerhafte Schwierigkeiten für den Blumenkohlsektor.

**(2)** Die Interventionsregelung gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, die mit der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse [^2] eingeführt worden ist, sieht vor, dass die Marktrücknahmen zu jedem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahres 10 % der vermarkteten Menge nicht überschreiten dürfen. Die kurzfristigen konjunkturellen Schwankungen sind bei Blumenkohl von solchem Ausmaß, dass diese Begrenzung eine wirksame Regelung des Marktes durch die Erzeugerorganisation anhand des einfachen Mittels der allgemeinen Interventionsinstrumente verhindert.

**(3)** Um die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern, sind Bestimmungen zur Eindämmung der konjunkturellen Schwankungen einzuführen, indem durch die Zahlung einer Sonderbeihilfe die Verarbeitung gewisser ursprünglich für den Frischmarkt bestimmter Mengen gefördert wird, wenn der konjunkturelle Angebotsüberschuss ein Einbrechen der Preise zur Folge hat und diese Mengen bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen. Um zu vermeiden, dass dieser Mechanismus zu einem Anstieg der Erzeugung führt, muss der Beihilfebetrag jedoch deutlich unter der Preisdifferenz zwischen dem für den Frischmarkt und dem zur Verarbeitung bestimmten Blumenkohl liegen.

**(4)** Außerdem ist dafür zu sorgen, dass die Erzeugerorganisationen ihre eigenen Mittel zur Verhütung und Bewältigung der konjunkturellen Krisen einsetzen. Somit müssen die zur Verarbeitung gelieferten Mindestmengen von den Erzeugerorganisationen im Rahmen der Verhütung und Bewältigung einer konjunkturellen Krise übernommen werden, ohne dass die Beihilfe gewährt wird.

**(5)** Da der Zweck der Maßnahme darin besteht, die punktuellen Erzeugungsspitzen abzuschwächen, muss der Gesamtanteil der Erzeugung, dem entweder diese neuen Bestimmungen oder der traditionelle Rücknahmemechanismus zugute kommen, jedoch weiterhin auf 15 % begrenzt sein.

**(6)** Die Erzeugerorganisationen, die diese Bestimmungen in Anspruch nehmen möchten, müssen den Verarbeitern, mit denen sie arbeiten, vertraglich die Versorgung mit Mindestmengen während des gesamten Wirtschaftsjahres zusichern, damit die Tätigkeit dieser Verarbeiter nicht vollständig von den Krisen des für den Frischmarkt bestimmten Blumenkohls abhängt.

**(7)** Zur Feststellung der Krise ist einerseits die Notierung festzusetzen, die als Referenzwert für die Überwachung der konjunkturellen Entwicklungen des Marktes für frischen Blumenkohl dient, und andererseits das Preisniveau, bei dessen Unterschreitung für diese Notierung der Markt für frischen Blumenkohl als in der Krise befindlich gilt und Sondermaßnahmen ausgelöst werden können.

**(8)** Die Inanspruchnahme einer solchen Regelung setzt voraus, dass die Erzeuger jede Blumenkohllieferung zur Verarbeitung melden müssen, auch wenn die vorgesehene Beihilfe dafür nicht gewährt wird, um die Kontrolle der insgesamt verarbeiteten Mengen zu ermöglichen.

**(9)** Die Sondermaßnahmen haben einen innovativen Charakter gegenüber den allgemeinen Instrumenten der gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse. Zu diesem Zeitpunkt ist es daher angebracht, ihre Reichweite hinsichtlich des Haushalts, der Mengen und des Zeitraums zu begrenzen, um ihre Auswirkungen genau beurteilen zu können. Um jegliche Überschreitung der Haushaltsmittel zu vermeiden, ist daher ein System der quartalsweisen Meldung der Beihilfeanträge einzuführen, um gegebenenfalls einen Kürzungsprozentsatz für die Anträge festzusetzen. Das Funktionieren eines solchen Meldungssystems setzt voraus, dass jede Verzögerung bei der Übermittlung der Beihilfeanträge durch die Erzeugerorganisationen zur Annullierung der Maßnahme führt.

**(10)** Die Kontrollen der insgesamt verarbeiteten Mengen müssen sich sowohl auf die physisch angebotenen Partien, um sich von der Übereinstimmung der Gewichtsmeldungen zu überzeugen, als auch nachträglich auf die Übereinstimmung zwischen den gemeldeten physischen Strömen und den bei den Erzeugerorganisationen und Verarbeitern verbuchten Strömen beziehen. Die Kontrollen müssen mit Sanktionen einhergehen, die den etwaigen Verstößen angemessen sind.

**(11)** Um schließlich eine genaue Überwachung der Maßnahme durch die Kommission zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die für die Kommission erforderlichen Informationen so rasch wie möglich übermitteln.

**(12)** Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Zielstellung

**(1)** Unter den mit dieser Verordnung festgesetzten Bedingungen erhalten die Erzeugerorganisationen eine Beihilfe in Höhe von 50 Euro je Tonne für bestimmten in der Gemeinschaft geernteten Blumenkohl des KN-Codes ex 0704 10 00 , den sie zur Verarbeitung liefern, wenn das Preisniveau auf dem Markt für frischen Blumenkohl gesunken ist.

**(2)** Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird quartalsweise in den Zeiträumen nach Artikel 3 Absatz 2 für bestimmte Blumenkohlmengen gewährt, die an die Verarbeiter geliefert und von diesen angenommen werden, wenn die Preisbedingungen von Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 erfüllt sind.

**(3)** Für jedes Quartal wird die Beihilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 für die an die Verarbeiter gelieferten und von ihnen angenommenen Mengen gewährt, die die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Mindestmengen überschreiten. Die Summe der Mengen, für die die Beihilfe gemäß Absatz 1 gewährt wird, und der gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aus dem Markt genommenen Mengen darf jedoch 15 % der im selben Quartal vermarkteten Mengen nicht überschreiten.

## **Artikel 2**

Mindestqualitätsanforderungen

Die zur Verarbeitung gelieferten Erzeugnisse müssen ganz, von gesunder und handelsüblicher Qualität und zur Verarbeitung geeignet sein. Von Fäule befallene Erzeugnisse sind ausgeschlossen.

## **Artikel 3**

Vorheriger Antrag der Erzeugerorganisationen

Um die Beihilfe gemäß Artikel 1 erhalten zu können, müssen die Erzeugerorganisationen

**a)** gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt oder vorläufig anerkannt sein;

**b)** vorher für den Blumenkohl Verträge mit einem oder mehreren Verarbeitern abgeschlossen haben;

**c)** den vorherigen Antrag den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats spätestens 15 Tage vor Beginn des ersten Zeitraums vorlegen, den die Erzeugerorganisation unter den in Absatz 2 vorgesehenen Zeiträumen beantragt hat.

Der Antrag umfasst insbesondere Abschriften der Verträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und bezieht sich auf einen oder mehrere der folgenden Zeiträume:

**a)** 1. November 2004 bis 31. Januar 2005,

**b)** 1. Februar 2005 bis 30. April 2005,

**c)** 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2005,

**d)** 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005.

## **Artikel 4**

Verträge

**(1)** Die Verträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bedürfen der Schriftform. Sie beziehen sich auf die Zeiträume gemäß Artikel 3 Absatz 2, die Gegenstand eines vorherigen Antrags der Erzeugerorganisation waren.

**(2)** Die Verträge enthalten insbesondere: a) Name und Anschrift der unterzeichnenden Erzeugerorganisation; b) Name und Anschrift des Verarbeiters; c) die Mindestmenge an Ausgangserzeugnissen, die zur Verarbeitung zu liefern ist, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Tranchen, sowie die Qualitätsmerkmale der Vertragserzeugnisse und die Verpflichtung der Erzeuger, die genannten Mengen der genannten Güteklasse zu liefern; d) den Vertragszeitraum; e) die Höchstmenge der Ausgangserzeugnisse, zu deren Verarbeitung sich die Verarbeiter im Rahmen des betreffenden Vertrags verpflichten; f) den der Erzeugerorganisation für die Ausgangserzeugnisse zu zahlenden Preis, der durch Bank- oder Postüberweisung gezahlt wird, und die Lieferstufe, auf die sich der betreffende Preis bezieht; g) die vorgesehene Entschädigung für den Fall der Nichterfüllung der Vertragspflichten durch eine der beiden Parteien, insbesondere hinsichtlich der Zahlung des vollen Vertragspreises, der Zahlungsfrist sowie der Pflicht zur Lieferung oder Abnahme der im Vertrag festgesetzten Mindest- und Höchstmengen.

**(3)** Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verträge erlassen.

## **Artikel 5**

Preisschwelle

**(1)** Für jede betreffende Erzeugungsregion schlägt der Mitgliedstaat der Kommission einen Notierungsort sowie die Größen- und Aufmachungsmerkmale des Erzeugnisses der Güteklasse I vor, das als Referenz zur Feststellung der Marktlage für frischen Blumenkohl in der betreffenden Region dient.

**(2)** Der Mitgliedstaat schlägt der Kommission für Zeiträume von nicht weniger als einem Monat den Durchschnittspreis des in Absatz 1 genannten Erzeugnisses in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor, wobei er jeweils die höchste und die niedrigste Durchschnittsnotierung in einem der fünf berücksichtigten Jahre ausschließt.

**(3)** Der Mitgliedstaat schlägt der Kommission je Erzeugungsregion eine Preisschwelle vor, die 80 % des Durchschnittspreises gemäß Absatz 2 entspricht.

**(4)** Die Kommission setzt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschläge und der ihr vorliegenden relevanten Angaben die Preisschwelle gemäß Absatz 3 fest und teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat mit.

**(5)** Die Beihilfe gemäß Artikel 1 kann erst gezahlt werden, nachdem die am Notierungsort gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgestellte Notierung während zwei aufeinander folgenden Notierungstagen unter der gemäß Absatz 4 festgesetzten Preisschwelle lag. Ab dem Tag, der auf den ersten Tag folgt, an dem die festgestellte Notierung wieder der gemäß Absatz 4 festgesetzten Preisschwelle entspricht oder darüber liegt, kann die Beihilfe nicht mehr gezahlt werden.

## **Artikel 6**

Annahme des vorherigen Antrags

**(1)** Der Mitgliedstaat nimmt den vorherigen Antrag gemäß Artikel 3 an, wenn die Bedingungen der Artikel 3 und 4 erfüllt sind und er die Festlegungen und Berechnungen gemäß Artikel 5 vorgenommen hat.

**(2)** Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über die Bedingungen, unter denen ihr die Beihilfe gezahlt werden kann. Er teilt der Erzeugerorganisation insbesondere die gemäß Artikel 5 Absatz 4 festgesetzte Preisschwelle für das Erzeugungsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation sowie alle notwendigen Einzelheiten hinsichtlich des Notierungsortes und der Merkmale des notierten Erzeugnisses gemäß Artikel 5 Absatz 1 mit.

## **Artikel 7**

Meldung der Lieferungen

**(1)** Ab Beginn der Zeiträume gemäß Artikel 3 Absatz 2 meldet die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats spätestens um 18.00 Uhr des vorhergehenden Arbeitstags jede Lieferung an die Verarbeiter, die Inhaber von Verträgen gemäß Artikel 4 sind, einschließlich der Mengen, für die später kein Beihilfeantrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 gestellt wird. Die Meldung enthält insbesondere die zu liefernde Menge, Lieferort und -zeit sowie die Kennnummer des Vertrags, auf den sich diese Lieferung bezieht. Die Meldung erfolgt im Wege der elektronischen Datenübermittlung; ein schriftlicher Beleg dieser Meldung ist von der unterrichteten Behörde mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen anfordern, wenn sie dies für die Warenkontrolle der Lieferungen für erforderlich halten.

**2.** Im Verarbeitungsbetrieb ist bei Abnahme jeder im Rahmen eines Vertrags angelieferten Partie ein Lieferschein auszustellen, der folgende Angaben enthält: a) Datum und Uhrzeit der Entladung, b) die Kennnummer des Vertrags, zu dem die Partie gehört, c) das Nettogewicht. Der Lieferschein wird in vierfacher Ausfertigung ausgestellt. Er wird vom Verarbeiter bzw. seinem Vertreter und von der Erzeugerorganisation bzw. ihrem Vertreter unterzeichnet. Jeder Lieferschein trägt eine Kennnummer. Die Erzeugerorganisation und der Verarbeiter bewahren jeweils ein Exemplar des Lieferscheins auf.

**(3)** Die Erzeugerorganisation übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats spätestens am fünften Arbeitstag, der auf die Lieferwoche folgt, eine elektronische Mitteilung mit den in Absatz 2 aufgeführten Angaben. Sind die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 erfüllt, so übermittelt die Erzeugerorganisation die Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes jedoch spätestens am ersten Arbeitstag, der auf die Lieferung folgt.

## **Artikel 8**

Beihilfeanträge und Zahlung der Beihilfe

**(1)** Die Erzeugerorganisationen legen ihren Beihilfeantrag den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 15. des Monats vor, der auf das Ende des Quartals folgt, für das der Beihilfeantrag gilt. Wird der Antrag später vorgelegt, so wird keine Beihilfe gezahlt.

**(2)** Jeder Beihilfeantrag für ein bestimmtes Quartal enthält folgende Angaben: a) Name und Anschrift der Erzeugerorganisation; b) die Gesamtmenge Blumenkohl, die im Laufe des betreffenden Quartals zur Verarbeitung geliefert und angenommen worden ist, aufgeschlüsselt nach Verarbeitern; im Beihilfeantrag muss angegeben werden, welche Menge im Rahmen dieser Menge den Lieferungen entspricht, die aufgrund der Erfüllung der Bedingungen von Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 erfolgt sind; c) die Mindestmenge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c); d) die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aus dem Markt genommene Blumenkohlmenge; e) die vermarktete Blumenkohlmenge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004; f) die unter den Beihilfeantrag fallende Menge.

**(3)** Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 20. des Monats, der auf das Ende des betreffenden Quartals folgt, die Gesamtmengen mit, für die Zahlungsanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach den antragstellenden Erzeugerorganisationen.

**(4)** Sind die in Absatz 3 genannten Mengen von solcher Größenordnung, dass die Summe der Mengen, für die die Beihilfe in den vorangegangenen Dreimonatszeiträumen gewährt wurde, und der in Absatz 3 genannten Mengen 50 000 Tonnen nicht überschreitet, so ermächtigt die Kommission die Mitgliedstaaten, die beantragte Beihilfe zu zahlen. Überschreitet die Summe der Mengen, für die die Beihilfe in den vorangegangenen Dreimonatszeiträumen gewährt wurde, und der in Absatz 3 genannten Mengen 50 000 Tonnen, so setzt die Kommission einen Kürzungsprozentsatz für die Anträge fest, der auf die in Absatz 3 genannten Mengen anwendbar ist.

**(5)** Die Beihilfe wird von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gezahlt, sobald die Bestimmungen von Absatz 4 angewendet worden sind, sofern diese Behörden die Kontrollen gemäß Artikel 9 Buchstabe a) vorgenommen und die Übereinstimmung zwischen dem Beihilfeantrag und den Lieferscheinen gemäß Artikel 7 Absatz 2 überprüft haben.

## **Artikel 9**

Kontrollen

**(1)** Für jede Erzeugerorganisation und jeden Verarbeiter werden folgende Kontrollen durchgeführt: a) Warenkontrollen, um die Übereinstimmung mit den Lieferscheinen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen von Artikel 2 zu überprüfen; diese Kontrollen beziehen sich zumindest auf i) 5 % der zur Verarbeitung gelieferten Mengen, wenn die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind, ii) 50 % der zur Verarbeitung gelieferten Mengen, wenn die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 erfüllt sind; b) Dokumenten- und Buchführungskontrollen, um Folgendes zu überprüfen: i) bei der Erzeugerorganisation die Übereinstimmung zwischen den vermarkteten Gesamtmengen, den zur Verarbeitung gelieferten Gesamtmengen, den Lieferscheinen gemäß Artikel 7 Absatz 2 insgesamt sowie den in den Beihilfeanträgen aufgeführten Gesamtmengen einerseits und den von Verarbeiter erhaltenen Zahlungen andererseits, ii) beim Verarbeiter die Übereinstimmung zwischen den aus den erhaltenen Ausgangserzeugnissen gewonnenen und den verkauften Fertigerzeugnismengen.

**(2)** Zu den Zwecken von Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) bewahren die Verarbeiter, die Verträge mit den Erzeugerorganisationen unterzeichnen, folgende Angaben mindestens drei Jahre lang auf: a) die Gesamtmengen an eingegangenen Ausgangserzeugnissen; b) die von den Erzeugerorganisationen, die in den Genuss dieser Verordnung kommen, erhaltenen Erzeugnismengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugerorganisationen; c) die Mengen jedes Fertigerzeugnisses, die aus den unter Buchstabe a) genannten Mengen gewonnen wurden, d) die Mengen jedes Fertigerzeugnisses, die sich zu Beginn und zum Ende jedes Quartals auf Lager befanden.

## **Artikel 10**

Wiedereinziehung und Sanktionen

**(1)** Zu Unrecht an die Erzeugerorganisationen gezahlte Beträge werden zuzüglich Zinsen wiedereingezogen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit den bei den Kontrollen gemäß Artikel 9 festgestellten Unregelmäßigkeiten. Der anwendbare Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt und darf nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

**(2)** Werden Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung dieser Verordnung festgestellt, so muss der Begünstigte/Antragsteller — außer im Falle eines offensichtlichen Irrtums a) falls die Beihilfe bereits gezahlt wurde, über die wiedereingezogenen Beträge gemäß Absatz 1 hinaus i) im Betrugsfall den Betrag der zu Unrecht gezahlten Beihilfe zahlen, ii) in den anderen Fällen 50 % der zu Unrecht gezahlten Beihilfe zahlen; b) falls die Anträge gemäß Artikel 8 eingereicht wurden, die Beihilfe jedoch noch nicht gezahlt wurde: i) im Betrugsfall den Betrag der zu Unrecht beantragten Beihilfe zahlen, ii) in den anderen Fällen 50 % der zu Unrecht beantragten Beihilfe zahlen.

**(3)** Bei einer falschen Erklärung schließt der Mitgliedstaat die betreffende Erzeugerorganisation von der Inanspruchnahme der Bestimmungen dieser Verordnung aus und teilt dies der Kommission mit.

**(4)** Die wiedereingezogenen Beträge nebst den im Rahmen der Sanktionen geschuldeten Zinsen fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben abgezogen.

## **Artikel 11**

Unterrichtung der Kommission

**(1)** Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes betreffende Quartal folgende Angaben: a) die Liste der Erzeugerorganisationen, die einen vorherigen Antrag vorgelegt haben, der vom Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 angenommen wurde; b) die Vorschläge gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 für jede der betreffenden Erzeugerorganisationen; c) die Mengen, für die die Erzeugerorganisationen gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c) und e) Verträge abgeschlossen haben. Die Angaben müssen bei der Kommission spätestens 15 Tage vor Beginn des betreffenden Quartals eingehen.

**(2)** Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, sobald die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 für eine bestimmte Erzeugerorganisation erfüllt sind.

## **Artikel 12**

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Oktober 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_297_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ( [ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_007_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_016_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ().
[^2]: .