# VERORDNUNG (EG) Nr. 1588/2004 DER KOMMISSION

vom 9. September 2004

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 238/2004

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 238/2004 der Kommission [^2] eröffnet.

**(2)** Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission [^3] , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 [^4] , kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

**(3)** Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrages.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum für die vom 2. bis zum 9. September 2004 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 238/2004 eingereichten Angebote wird auf 34,28 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 1 901 t.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 10. September 2004 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. September 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_040_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_177_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_256_R_TOC) .

[^1]: .
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[^3]: .
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