# VERORDNUNG (EG) Nr. 1461/2004 DER KOMMISSION

vom 17. August 2004

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 in Bezug auf bestimmte, in Artikel 14 festgelegte Beträge

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren [^1] , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die aus den Mitgliedstaaten eingegangenen Meldungen zeigen, dass die Zahlungen aus der Reserve, die in Artikel 14 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden [^2] , erwähnt ist, in dem Zeitraum seit dem Beginn des Haushaltsjahrs bis zum 1. Mai 2004 in größerem Umfang getätigt werden als im voran gegangenen Haushaltsjahr.

**(2)** Um zu verhindern, dass die verstärkte Inanspruchnahme der Reserve zu Störungen des Handels führt, die die von dieser Reserve begünstigten Wirtschaftsbeteiligten treffen können, ist es angebracht, in Abweichung von Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 den darin festgelegten Betrag für das laufende Haushaltsjahr zu erhöhen.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

In Abweichung von Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird für das Haushaltsjahr bis zum 15. Oktober 2004

**1.** die Obergrenze der in Absatz 1 erster Unterabsatz genannten globalen Reserve auf 45 Mio. EUR erhöht und

**2.** die in Absatz 3 zweiter Unterabsatz erwähnte Summe auf 35 Mio. EUR erhöht.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. August 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_318_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( [ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_298_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_177_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 ( [ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_168_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 ().