# VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/2004 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Reis nach Réunion hinsichtlich der vorzunehmenden Berichtigung des Subventionsbetrags aufgrund der Änderung des Interventionspreises für Rohreis am Ende des Wirtschaftsjahres

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [^1] , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission [^2] enthält keine besonderen Bestimmungen, mit denen die Änderung des Interventionspreises am Ende des Wirtschaftsjahres berücksichtigt wird.

**(2)** Ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 wird der Interventionspreis für Reis — ohne monatlichen Aufschlag — von 298,35 EUR/t auf 150 EUR/t gesenkt. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist die Senkung des Interventionspreises bei der Festsetzung des Subventionsbetrags für Lieferungen von Reis zu berücksichtigen, für die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ausgestellte und zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2004/05 noch gültige Subventionsdokumente vorliegen. In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 ist daher die Berücksichtigung dieser Senkung vorzusehen.

**(3)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 ist daher entsprechend zu ändern.

**(4)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1878/2003 der Kommission [^3] wurde eine Ausschreibung zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion eröffnet.

**(5)** Es empfiehlt sich, diese Ausschreibung bis zum 29. Juli 2004 zu verlängern.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 erhalten folgende Fassung:

„(2) Geht die Gültigkeitsdauer des Subventionsdokuments gemäß Artikel 13 über das Ende des Wirtschaftsjahres hinaus und erfolgt die Lieferung während des darauf folgenden Wirtschaftsjahres, so wird der aus dem Verfahren gemäß Artikel 9 resultierende Subventionsbetrag gegebenenfalls durch Abzug der Differenz zwischen dem Interventionspreis für Rohreis des alten und demjenigen des neuen Wirtschaftsjahres — ohne monatlichen Aufschlag — berichtigt.

**(3)** Die Berichtigung gemäß Absatz 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Umrechnungssätze gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 467/67/EWG. Ist der aus dieser Berichtigung resultierende Betrag kleiner als Null, so wird der Betrag Null gleichgesetzt.“

## **Artikel 2**

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1878/2003 wird das Datum „17. Juni“ durch das Datum „29. Juli“ ersetzt.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juli 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_329_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[^2] [ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1989_261_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1453/1999 ( [ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 19](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_167_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_275_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
[^2]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1453/1999 ().
[^3]: .