**Fahrkostenzuschuß für die regelmäßigen Fahrten
  zwischen Wohnung und Dienststätte für Bundesbedienstete,
  die aus dienstlichen Gründen nicht in der Nähe
  ihrer Dienststätte wohnen können;**

**hier: Anwendung auf Trennungsgeldempfänger,
  denen ihres Amtes wegen amtliche unentgeltliche
  Unterkunft bereitgestellt wird**

Bezug: Rundschreiben vom 9. Januar 1992
  und 19. März 1993 - D III 5 - 222 139/1 -

**- RdSchr. d. BMI v. 27. 6. 1994 - D III 5 - 222 139/1 -**

In Anwendungsfällen der Bezugsrundschreiben aufgetretene Zweifelsfragen hinsichtlich der Reichweite der darin zugelassenen entsprechenden Anwendung der Fahrkostenzuschuß-Richtlinie vom 23. 11. 1992 (GMBl 1993 S. 128) geben zu folgender Klarstellung Anlaß:

Nach Sinn und Zweck der getroffenen Ausnahmeregelung tritt an die Stelle der in Nummer 3 Abs. 1 und 2 der o.a. Richtlinie genannten Strecke (zwischen dem nächstgelegenen Ort oder Ortsteil, an dem Mietwohnungen unabhängig von ihrer Beziehbarkeit vorhanden sind, und der Dienststätte) die Gesamtstrecke zwischen der amtlichen unentgeltlichen Unterkunft und der Dienststätte.

In den Fällen des Absatzes 3 a.a.O. bleibt es dabei, daß Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG nur für die dort genannte Strecke gewährt wird.

Die sich nach Anrechnung des Eigenanteils (Nummer 4) demnach ergebenden Fahrkostenzuschüsse sind bei der Entscheidung über die Bereitstellung amtlicher unentgeltlicher Unterkünfte zu berücksichtigen.

Oberste Bundesbehörden

nachrichtlich:

Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen

GMBl 1994, S. 884