# BayStAZwStSitzVO

Ausfertigungsdatum: 1973-05-23

Gliederungsnummer: BayRS 300-1-1-3-J

Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (BayRS 300–1–1–J)1)Nunmehr Art. 12 Abs. 2 Satz 2 AGGVG, BayRS 300-1-1-J

 erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

##### **§ 1** {#§_1}

Es bestehen Zweigstellen der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten

          
1. Memmingen

              in Neu-Ulm für den Amtsgerichtsbezirk Neu-Ulm;
2. Nürnberg-Fürth in

              
a) Erlangen für den Amtsgerichtsbezirk Erlangen,
b) Fürth für den Amtsgerichtsbezirk Fürth;
3. Regensburg

              in Straubing für den Amtsgerichtsbezirk Straubing;
4. Traunstein

              in Rosenheim für den Amtsgerichtsbezirk Rosenheim.

##### **§ 2** {#§_2}

Die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten werden ermächtigt, mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts bestimmte Arten von Dienstgeschäften aus dem Bezirk einer staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht erledigen zu lassen.

##### **§ 3** {#§_3}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft2)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Mai 1973 (GVBl. S. 317)

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(gegenstandslos)