# Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen

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(vom 4. Juni 1998)¹

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993² (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,

beschliesst:

# 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

## Art. 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--1}

Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für Maturitätsschulen werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

## Art. 2 — Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--2}

a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und
b) die Befähigung zum Unterricht in Fächern, die im Maturitätsanerkennungsreglement (MAR)³ aufgeführt sind, ausweisen.

Geltungsbereich

# 2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

# 1. Abschnitt: Fachwissenschaftliche Ausbildung

## Art. 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--3}

Die fachwissenschaftliche Ausbildung vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten der wissenschaftlichen Vorgehensweise in grundsätzlich zwei Fächern.

Sie wird grundsätzlich durch einen universitären Abschluss (Lizenziat oder Diplom) bescheinigt. Für Fächer, die nicht an einer universitären Fakultät studiert werden können, ist sie durch einen Abschluss an einer Fachhochschule (Diplom) bescheinigt.

Inhalt

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Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R

Die Ziele und Inhalte der fachwissenschaftlichen Ausbildung sowie die Bedingungen der Erlangung eines Hochschulabschlusses sind in der kantonalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verantwortlichen Ausbildungsinstitutionen geregelt.

Die fachwissenschaftliche Ausbildung berücksichtigt auch die fachspezifischen Erfordernisse hinsichtlich deren Umsetzung an Maturitätsschulen.

## 2. Abschnitt: Berufliche Ausbildung

Inhalt

## Art. 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--4}

Die berufliche Ausbildung vermittelt die zum Unterrichten an Maturitätsschulen notwendigen Wissens- und Handlungskompetenzen.

Ziel

## Art. 5 — Die Ausbildung befähigt die Diplomierten, {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--5}

a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,

b) den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln,

c) die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können,

d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beurteilen,

e) mit den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern zusammenzuarbeiten,

f) ihre eigene Arbeit zu evaluieren,

g) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten,

h) ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

Ausbildungsmerkmale

## Art. 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--6}

Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.

Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen genehmigt oder erlassen wird und umfasst insbesondere die Bereiche Erziehungswissenschaften und Praxisausbildung.

Dauer

## Art. 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--7}

Die Dauer der Ausbildung entspricht einem Jahr Vollzeitunterricht.

Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R
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Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet.

## Art. 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--8}

Die Dozenten und Dozentinnen verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über fachdidaktische Kenntnisse.

Die Dozenten und Dozentinnen für Fachdidaktik verfügen darüber hinaus über ein Lehrdiplom sowie eine Lehrerfahrung von mindestens drei Jahren, vorzugsweise an Maturitätsschulen.

## Art. 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--9}

Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Maturitätsschulen sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Berufserfahrung an diesem Schultypus.

Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.

Qualifikation der Praxislehrkräfte

## 3. Abschnitt: Diplom

## Art. 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--10}

Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

## Art. 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--11}

Die Erteilung des Diploms setzt einen Hochschulabschluss voraus.

Das Diplom wird auf Grund einer umfassenden Beurteilung der Leistungen der Studierenden erteilt.

## Art. 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--12}

Die Diplomurkunde enthält:

a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b) die Personalien der oder des Diplomierten,
c) den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»,
d) die Fachrichtungen, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde,
e) die Unterschrift der zuständigen Stelle,
f) den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».

Diplomreglement

Erteilung des Diploms

Diplomurkunde

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Titel

## Art. 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--13}

Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen.

3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Anerkennungskommission

## Art. 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--14}

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 17) sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrerausbildung für die Maturitätsschulen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.

Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

Anerkennungsgesuch

## Art. 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--15}

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.

Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.

Entscheid

## Art. 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--16}

Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.

Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Verzeichnis

## Art. 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--17}

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.

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## 4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

## Art. 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--18}

Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.

Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.

Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

## 5. Kapitel: Rechtsmittel

## Art. 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--19}

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).

## 6. Kapitel: Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--20}

Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.

Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.

Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

## Art. 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_411--21}

Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.

Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

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