# Ruhetagsgesetz

545.110


(Vom 21. November 2001)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## § 1 — Zweck {#art_1}

Das Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erholung sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigungen ermöglichen.

## § 2 — ² Geltungsbereich {#art_2}

¹ Öffentliche Ruhetage sind:

1. Sonntage;
2. Hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen und Weihnachten;
3. Feiertage: Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Ostermontag, Pfingstmontag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Maria Empfängnis, und Stephanstag;
4. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage.

² Neujahr, St. Josef, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten sind im Sinne des Arbeitsgesetzes³ den Sonntagen gleichgestellt

## § 3 — Sonntags- und Feiertagsruhe {#art_3}

¹ Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören, sind untersagt.

² Ausgenommen sind:

1. Betriebsarten, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz⁴ vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;
2. Personenbeförderungen und dringende Warentransporte;
3. Unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnerei- und Landwirtschaftsbetrieben sowie in der Tierhaltung;
4. Traditionelle Märkte und Umzüge;
5. Dringende öffentliche Dienste.

³ Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilligen.

⁴ Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen an Gemeindefeiertagen weitere Ausnahmen bewilligen.

SRSZ 1.2.2019

545.110

## § 4 — ⁵ {#art_4}

### Hohe Feiertage

An hohen Feiertagen sind überdies untersagt:

1. Umzüge nicht religiöser Art;
2. Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen;
3. Konzert-, Tanz-, Theater-, Film- und Messeveranstaltungen sowie Schiessübungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
4. Betrieb von Spielsalons;
5. Betrieb von Autowaschanlagen.

## § 5 {#art_5}

### Verkaufsgeschäfte

¹ Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten.
² Ausgenommen sind:

1. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind;
2. Verkauf eigener Frischprodukte im Landwirtschaftsbetrieb.
³ Das zuständige Amt bewilligt Verkaufsgeschäften das Offenhalten an höchstens vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen.

## § 6 {#art_6}

### Vollzug

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.

## § 7 — ⁶ {#art_7}

### Strafbestimmung

¹ Mit Busse bis Fr. 50 000.--, bei Gewinnsucht mit Busse bis Fr. 200 000.-- wird bestraft,

a) wer die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stört (§ 3);
b) wer den Bestimmungen zum Schutz der hohen Feiertage zuwiderhandelt (§ 4);
c) wer ein Verkaufsgeschäft an öffentlichen Ruhetagen unbefugterweise offen hält (§ 5).

² Widerrechtliche Gewinne sind nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches⁷ einzuziehen.

## § 8 {#art_8}

### Änderung bisherigen Rechts

¹ Die Verordnung über die öffentlichen Ruhetage vom 5. Februar 1981⁸ wird aufgehoben.
² Die Verordnung über die gewerbsmäßige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten vom 18. September 1980⁹ wird wie folgt geändert:

## § 9 {#art_9}

Abs. 2

² Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag, Allerheiligen und Weihnachten müssen sie geschlossen bleiben.

545.110

## § 9 — ¹⁰ Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_9}

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹¹

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl 2001 1904 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 14. Dezember 2016 (GS 24-92) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10j).
2 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
3 SR 822.11.
4 SR 822.112.
5 Ziff. 4 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.
6 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 SR 311.0.
8 GS 17-301.
9 SRSZ 542.110.
10 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
11 1. Januar 2002 (Abl 2002 54); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.

SRSZ 1.2.2019

.