154.51
# Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte
Vom 17.04.2003 (Stand 08.09.2007)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.51--1}

1. Die Sicherheit der kantonalen Behörden, der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie deren Kundinnen und Kunden wird, unter Beibehaltung einer grösstmöglichen Bürgernähe, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährleistet.

### **Art. 2** Sicherheitsstrategie {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.51--2}

1. Die Sicherheitsstrategie umfasst:
   a) einen den Verhältnissen angepassten Schutz der Gesundheit und Unversehrtheit der Adressaten gemäss § 3 dieses Beschlusses, bei gleichzeitiger Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Effizienz der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe;
   b) die Vermeidung von Störfällen und die grösstmögliche Schadensbegrenzung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kontinuität in der Leistungserbringung;
   c) die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten.

### **Art. 3** Adressaten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.51--3}

1. Adressaten dieses Beschlusses sind namentlich:
   a) alle haupt- und nebenamtlichen Behördemitglieder des Kantons;
   b) alle beim Kanton gemäss § 1 des Personalgesetzes tätigen Mitarbeitenden.
2. Der Kanton nimmt, soweit erforderlich, bei juristischen Personen, die mit Leistungsaufträgen öffentliche Aufgaben für ihn erfüllen, folgende Bestimmungen in den Leistungsauftrag auf:
   a) Übernahme von Grundsatz und Strategie gemäss §§ 1 und 2;
   b) Abgeltung der gemäss Bst. a notwendigen Massnahmen.

### **Art. 4** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.51--4}

1. Der Kantonsrat legt den Rahmenkredit für die Massnahmen fest und bewilligt das für die Umsetzung der Sicherheitsstrategie erforderliche zusätzliche Personal.
2. Der Regierungsrat:
   a) erlässt das Sicherheitskonzept unter Berücksichtigung der Sicherheitsrisiken, definiert die Minimalanforderungen und ermöglicht die modulare Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die jeweiligen Verhältnisse;
   b) veranlasst die nötigen Massnahmen in den Bereichen Ausbildung, Organisation, Betrieb, Technik und Bau;
   c) überprüft deren Wirksamkeit und erstattet dem Kantonsrat regelmässig Bericht;
   d) bezeichnet das mit der Umsetzung beauftragte Fachpersonal.

### **Art. 5** Rahmenkredit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.51--5}

1. Der Rahmenkredit umfasst die für die Umsetzung dieses Beschlusses nötigen Mittel.
2. Der Rahmenkredit beträgt Fr. 7,5 Mio., inklusive Mehrwertsteuer, und gilt bis 30. Juni 2009.

### **Art. 6** Änderung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.51--6}

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.51--7}

1. Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.