841.100
# Ausführungsreglement zum Gesetz über das Wohnungswesen
Vom 07.02.1990 (Stand 01.01.2006)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zuständiges Departement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--1}

1. Das zuständige Departement im Sinne des kantonalen Gesetzes über das Wohnungswesen ist das Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend: Departement).

### **Art. 2** Verantwortliche Dienststelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--2}

1. Die Dienststelle für Tourismus- und Wirtschaftsförderung, durch sein Amt für Wohnungswesen, wird als ausführende Dienststelle bezeichnet.

### **Art. 3** Information {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--3}

1. Das Departement ist verantwortlich für die Information der Regionalverbände, der Gemeinden, der Wirtschaftskreise und der Interessierten.

### **Art. 4** Technische Studien und Statistiken {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--4}

1. Das Departement verfolgt die Entwicklung des Wohnungswesen im Kanton und führt die notwendigen technischen und statistischen Untersuchungen durch.

### **Art. 5** Zusammenhang zwischen den Hilfen des Bundes und des Kantons {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--5}

1. Grundsätzlich sind in erster Linie die Hilfen des Bundes zu beanspruchen. Diejenigen des Kantons werden beansprucht, um die Bundeshilfe zu ersetzen oder zu ergänzen.

### **Art. 6** Kauf und Bereitstellung von Bauland {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--6}

1. Die Förderungsmassnahmen für den Kauf, die Ausscheidung und die Bereitstellung von Grundstücken zum Bau von Wohnungen sind in der kantonalen Verordnung zur Investitionshilfe zugunsten von Infrastrukturvorhaben geregelt.

## 2 Förderung des Erwerbs von Eigentumswohnungen und der Erneuerung bestehender Wohnungen

### **Art. 7** Gegenstand der Hilfe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--7}

1. Die Förderungsmassnahmen erstrecken sich auf den Kauf, die Erneuerung oder den Bau von Wohnungen und Einfamilienhäusern.

### **Art. 8** Arten der Hilfe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--8}

1. Es sind folgende Arten von Hilfe vorgesehen:
   a) Bürgschaften;
   b) Rückzahlbare Vorschüsse;
   c) A-fonds-perdu-Zahlungen;
   d) Befreiung von den Stempelabgaben.

### **Art. 9** Bürgschaften {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--9}

1. Um die Finanzierung zu vereinfachen, kann der Kanton Hypotheken bis zu 30 Prozent der Anlagekosten verbürgen. Zum Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses sind Eigenmittel in der Höhe von 10 Prozent notwendig.

### **Art. 10** Rückzahlbare Vorschüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--10}

1. Beim Fehlen von Bundeshilfen kann der Kanton rückzahlbare Vorschüsse anbieten. Diese sind zu verzinsen und müssen grundpfandlich gesichert sein. Die Belastungsgrenze beträgt für die ersten zwei Jahre 5.6 Prozent und wird anschliessend jedes zweite Jahr um 7 Prozent erhöht und zwar während zehn Jahren.
2. Der Unterschied zwischen der kostendeckenden Belastung und den wirklichen Kosten stellen die Vorschüsse des Kantons dar.
3. Grundsätzlich sind die Vorschüsse mit Zins und Zinseszins in den 25 Jahren nach der Zusicherung der Kantonshilfen zurückzubezahlen.

### **Art. 11** A-fonds-perdu-Zahlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--11}

1. Beim Fehlen von a-fonds-perdu-Zahlungen des Bundes, kann der Kanton während zehn Jahren Subventionen in der Höhe von 0.6 Prozent der Gestehungskosten gewähren.
2. Falls nach zehn Jahren der Anteil der Mietkosten 33 Prozent des Nettoeinkommens weiterhin übersteigt, kann die Hilfe für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden.
3. Diese Subvention steigt auf 1.2 Prozent während 25 Jahren für betagte oder behinderte Personen oder deren Pflegepersonal.
4. Zur Ergänzung der erhöhten Bundeshilfe, kann der Kanton eine jährliche Subvention von 0.3 Prozent für die Dauer von zehn Jahren gewähren. Diese Hilfe beträgt für Familien mit drei und mehr Kindern oder Personen, für die sie aufzukommen haben, 0.6 Prozent.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--12}

### **Art. 13** Einmalige Subvention {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--13}

1. Der Gesuchsteller kann die Umwandlung in eine einmalige Subvention beantragen. Diese beträgt höchstens 5 Prozent der anrechenbaren Kosten.

### **Art. 14** Befreiung von der Stempelabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--14}

1. Die Hypothekarakten zugunsten des Kantons oder des Bundes werden von der Stempelabgabe befreit.
2. …

### **Art. 15** Einkommen- und Vermögensgrenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--15}

1. Der Staatsrat setzt in einem Beschluss die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Berechtigung von a-fonds-perdu-Beiträgen fest.
2. Für die Gewährung von Bürgschaften oder Ausrichtung von rückzahlbaren Vorschüssen werden keine Einkommensgrenzen festgelegt. Allerdings darf das Vermögen, nach Abzug der nachgewiesenen Schulden, 50 Prozent der Investitionskosten nicht übersteigen.

## 3 Förderung des zinsgünstigen Mietwohnungsbaus

### **Art. 16** Formen der Hilfen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--16}

1. Die Hilfen für die Förderung des zinsgünstigen Wohnungsbaus entsprechen denjenigen, die im Artikel 7 und folgende über die Förderung des Erwerbs von Eigentumswohnungen und der Erneuerung bestehender Wohnungen vorgesehen sind, ausgenommen Artikel 11 Absatz 4.
2. Die Gesuchsteller für Kantonshilfen können die Bürgschaft und Grundverbilligung selber übernehmen. In diesem Falle können zu Gunsten der Mieter Begehren zu a-fonds-perdu-Zahlungen gestellt werden.

### **Art. 17** A-fonds-perdu-Hilfen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--17}

1. In Ergänzung der erhöhten Bundeshilfe kann der Kanton eine jährliche Subvention von 0.3 Prozent der Gestehungskosten für die Dauer von 19 Jahren gewähren. Diese Hilfe beträgt 0.6 Prozent für Familien mit drei und mehr Kindern oder Personen, für die sie aufzukommen haben.
2. Die kantonale Subvention beträgt 0.6 Prozent für die Dauer von 19 Jahre für Dossiers, die zwischen dem 1. Dezember 1990 und dem 31. Juli 1994 behandelt wurden.
3. Die a-fonds-perdu-Hilfen werden aufgrund des Einkommens und des Vermögens der Bewohner der Wohnung ausgerichtet.

## 4 Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

### **Art. 18** Abgrenzung des Berggebietes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--18}

1. Die Kantonshilfe ist für die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet bestimmt. Die Berggebiete entsprechen den Bestimmungen von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten.

### **Art. 19** Höhe der Kantonshilfen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--19}

1. Grundsätzlich übersteigt die Kantonshilfe 50 Prozent der Bundesleistungen nicht.

### **Art. 20** Einkommens- und Vermögensgrenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--20}

1. Der Staatsrat setzt in einem Beschluss die Einkommens- und Vermögensgrenzen derjenigen Personen fest, die in den Genuss der Hilfen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten kommen.

## 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Arbeitsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--21}

1. Die Bau- oder Renovationsarbeiten dürfen nicht vor der Subventionszusicherung begonnen werden. Ausnahmsweise kann die Dienststelle den vorzeitigen Baubeginn gewähren.

### **Art. 22** Eintrag im Grundbuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--22}

1. Vor der Subventionszusicherung darf der Kaufakt nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
2. Allerdings kann das Departement ausnahmsweise die vorzeitige Eintragung bewilligen.

### **Art. 23** Technische Weisungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--23}

1. Die vom Bundesamt für Wohnungswesen erlassenen technischen Weisungen gelten auch für die Kantonshilfen.
2. In den Berggebieten kann den Besonderheiten der Raumplanung, der kommunalen Baureglemente, des Ortsbildschutzes und des Wohnungsmarktes Rechnung getragen werden.

### **Art. 24** Einschränkungen und Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--24}

1. Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über das Wohnungswesen betreffend die Kosten, die Einschränkungen, die Rückzahlungen und andere Garantien sind sinngemäss auch für die vom Kanton gewährten Hilfen anwendbar.
2. Das Departement ist mit der Anwendung dieser Bestimmungen beauftragt.
3. Das Departement ist zuständig die Entscheidungen, betreffend die Rückzahlungen im Sinne des Artikels 14 des Gesetzes, zu treffen.
4. Das Departement ist befugt eine Gebühr zu erheben, deren Betrag in einem Staatsratsbeschluss festgesetzt wird.

### **Art. 25** Härtefälle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--25}

1. Die Veränderungen der persönlichen oder familiären Verhältnisse, welche finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen, können in folgenden Fällen als Härtefälle betrachtet werden:
   a) Krankheit;
   b) Invalidität;
   c) Tod des Ehegatten;
   d) Scheidung.
2. Für die Behandlung der Härtefälle ist das Departement zuständig.

### **Art. 26** Inkraftsetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--841.100--26}

1. Das vorliegende Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.