705.104
# Beschluss welcher die Gebühren betreffend die vom kantonalen Bausekretariat behandelten Baugesuche festsetzt
Vom 14.07.2004 (Stand 02.08.2004)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--705.104--1}

1. Das kantonale Bausekretariat erhebt bei den betroffenen Gemeindeverwaltungen gemäss nachfolgendem Tarif folgende Gebühren:
   a) Abbruch von Bauten
   b) Bau von Mauern und Einfriedungen
   c) geringfügige Umbauten
   d) für Reklameeinrichtungen, je
   e) Zisterne, Tankstelle
   f) Installation zur Gewinnung von Energie
   g) Bau einer Garage mit einer Box
   h) Bau einer Garage mit mehreren Boxen zu je einem Fahrzeug: Fr. 200 + 50 pro zusätzliche Box
   i) landwirtschaftliche und industrielle Treibhäuser
   k) kleine Bauten
   l) Sportanlagen
   m) Veränderungen der natürlichen Bodenoberfläche
   n) Ausbeuten von Material
   o) Umbau eines Gebäudes mit Veränderung der Zweckbestimmung, Bau eines Wohnhauses mit einer oder mehreren Wohnungen, Bau eines Industrie- oder Geschäftsgebäudes, gemäss Kostenvoranschlag (BKP):
   bis zu einer Million inbegriffen
   über eine Million
   p) kompliziertes Dossier:
   q) negativen Synthesenbericht, der zu einem ablehnenden Entscheid seitens der Gemeindeverwaltung führt
   r) Zusammenarbeit mit den Gemeinden: gemäss ordentlichem Tarif der Kosten in Verwaltungssachen
2. Die Rechnungen betreffend die Kosten und Gebühren sind mit jedem Synthesebericht an die Gemeindeverwaltungen zu richten. Fünf Prozent vom Betrag dieser Kosten und Gebühren sind zur Deckung der kommunalen Inkassokosten abzuziehen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--705.104--2}

1. Falls offensichtliche Fehler im Kostenvoranschlag festgestellt werden, kann die kantonale Baukommission die Gebühren gemäss den Baukosten (BKP 2) berechnen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--705.104--3}

1. Die durch das kantonale Bausekretariat zu erhebenden Gebühren bezüglich der Baubewilligung werden um die Hälfte gekürzt, für die öffentlichen Gebäude, die Gebäude von religiösem und kulturellem Charakter und die Gebäude, welche von Körperschaften und Vereinen von allgemeinem Interesse zu einem erzieherischen und sozialen Zweck erstellt werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--705.104--4}

1. Die Gebühren und Kosten sind über den Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU auf die entsprechenden Rubriken des kantonalen Bausekretariats zu entrichten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--705.104--5}

1. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. August 2004 in Kraft.
2. Er hebt den Beschluss vom 15. Januar 1997 gleichen Inhalts auf.