50.1413
# Verordnung über die Strassenverkehrssteuern
Vom 04.06.1997 (Stand 01.01.1998)

## 1 Steueransätze

## 1.1 Steuerbemessung und Gesamtgewicht

### **Art. ikel 1** Normalsteuer {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.1413--ikel 1}

1. Die Normalsteuer ist geschuldet, sofern nicht die Steuern für Wechselschilder oder die Bestimmungen über die Pauschalsteuer anzuwenden sind.
2. Die Normalsteuer beträgt:
   a) für Personenwagen:
   bis 1'500 kg Gesamtgewicht je 10 kg:
   bis 2'000 kg Gesamtgewicht je 10 kg:
   über 2'000 kg Gesamtgewicht je 10 kg:
   b) für Lieferwagen und Kleinbusse:
   je 10 kg Gesamtgewicht:
   c) für Lastwagen:
   je 100 kg Gesamtgewicht:
   d) für Gesellschaftswagen:
   je 100 kg Gesamtgewicht:
   e) für Kleinmotorräder, Motorräder und Motorschlitten:
   bis 250 kg Gesamtgewicht:
   je weitere 10 kg:
   f) für alle übrigen Fahrzeuge je 10 kg Gesamtgewicht:
   g) bei Sattel-Motorfahrzeugen wird das Gesamtgewicht der Kombination nach Buchstabe c besteuert. Bei mehr als einem Sattelanhänger wird die Kombination mit dem höchsten Gesamtgewicht voll, weitere Sattelanhänger mit je einem Zuschlag von 150 Franken berechnet. Sattelschlepper allein werden wie Fahrzeuge nach Buchstabe f besteuert. Sattelanhänger allein werden wie Anhänger nach Absatz 3 Buchstabe b besteuert
3. Die Normalsteuer wird wie folgt ermässigt:
   a) auf zwei Drittel für batterieangetriebene Fahrzeuge und solche, die diesen gleichzustellen sind
   b) auf die Hälfte für Anhänger sowie gewerbliche Motorkarren. Für Ausnahmeanhänger beträgt die Steuer jedoch höchstens 750 Franken
   c) auf einen Viertel für landwirtschaftliche Traktoren sowie für gewerbliche Arbeitsmaschinen und gewerbliche Arbeitskarren. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 250 Franken
   d) auf einen Fünftel für landwirtschaftliche Motor- und Arbeitskarren. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 100 Franken
4. Die Jahressteuer beträgt für Kleinmotorräder mindestens 40 Franken, für alle anderen Fahrzeuge mindestens 50 Franken.
5. Das Gesamtgewicht wird auf die nächsthöhere Gewichtseinheit aufgerundet.
6. Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken aufgerundet.

### **Art. ikel 2** Steuer für Wechselschilder {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.1413--ikel 2}

1. Bei Wechselschildern wird der normale Steuerbetrag erhoben, der für das Fahrzeug mit der höheren Steuer gilt. Für das zweite oder das weitere Fahrzeug, das unter dem gleichen Wechselschild zugelassen ist, beträgt die Steuer ein Viertel der Normalsteuer, im Minimum 30 Franken, höchstens aber 150 Franken. Für Anhänger beträgt sie pauschal 50 Franken; für Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhänger pauschal 30 Franken.
2. Wer Wechselschilder missbräuchlich verwendet, hat für das zweite und für weitere Fahrzeuge die volle Normalsteuer nachzuzahlen.

### **Art. ikel 3** Steuer für Ersatzfahrzeuge {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.1413--ikel 3}

1. Die Steuer des ersetzten Fahrzeuges gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.

## 1.2 PauschaIsteuern

### **Art. ikel 4** Steuer für Händlerschilder {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.1413--ikel 4}

1. Die Jahressteuer für Händlerschilder beträgt:
   a) für Motorwagen:
   b) für Motorräder:
   c) für Kleinmotorräder:
   d) für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge:
   e) für Arbeitsmotorfahrzeuge:
   f) für Anhänger:

### **Art. ikel 5** Steuer für Motoreinachser und Arbeitsanhänger {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.1413--ikel 5}

1. Die Jahressteuer beträgt:
   a) für landwirtschaftliche Motoreinachser:
   b) für gewerbliche Motoreinachser:
   c) für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht:
   bis 3'500 kg:
   über 3'500 kg:

### **Art. ikel 6** Steuer für Motorfahrräder {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.1413--ikel 6}

1. Die Jahressteuer für Motorfahrräder beträgt 15 Franken.

## 2 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 7** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.1413--ikel 7}

1. Die Verordnung vom 29. Mai 1972 über Steuern und Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr wird aufgehoben.

### **Art. ikel 8** Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.1413--ikel 8}

### **Art. ikel 9** Inkrafttreten {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--50.1413--ikel 9}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt.