30.2325
# Reglement über die Gebühren der Fleischschauer
Vom 18.04.1994 (Stand 01.06.1994)

### **Art. ikel 1** Gebühren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2325--ikel 1}

1. Die Fleischschauer beziehen folgende Gebühren:
   1. für die ordentliche Fleischschau:
   Grundtaxe je Gang und Schlachtlokal 50 Prozent der Grundtaxe für jeden aufgrund des Betriebsablaufes weiteren Gang im gleichen Schlachtlokal am gleichen Tag:
   Untersuchung je eines Stückes Grossvieh:
   Kühe, Rinder, Stiere, Pferde:
   Kälber:
   Untersuchung je eines Stückes Kleinvieh:
   Schafe, Ziegen, Schweine:
   Ferkel, Zicklein, Lämmchen:
   2. für die Fleischschau bei gelegentlichen Schlachtungen in Kollektivbetrieben, bei Haus- und Notschlachtungen werden zusätzliche Gebühren zu Ziffer 1.1 und 1.2 berechnet:
   für Sofortbesuche werktags:
   für Sofortbesuche sonntags:
   3. für Entnahme von Material zur bakteriologischen Fleischuntersuchung, Porto nicht inbegriffen für die Kontrolle nach dem bakteriologischen Fleischuntersuch: einfache Grundtaxe und Untersuchungstaxe:
   4. für Entnahme amtlich angeordneter Proben zur Ermittlung unzulässiger Rückstände und Zusätze, Porto nicht inbegriffen:
   5. für die Kontrolle von eingeführtem Fleisch und eingeführter Fleischwaren in Gemeinden mit Nachfleischschau:
   bei Sendungen bis 50 kg:
   für jede weiteren 10 kg:
   bei Sendungen mit Dauerfleischwaren je 50 kg:
   6. für die Ausstellung:
   eines Fleischschauzeugnisses:
   eines Spezialzeugnisses:
   eines Waagscheines für Grossvieh:
   eines Waagscheines für Kleinvieh:
   7. Die Wegzeit- und Kilometerentschädigung kombiniert beträgt je Autokilometer:

### **Art. ikel 2** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2325--ikel 2}

1. Der Fleischschautarif vom 15. Juni 1987 wird aufgehoben.

### **Art. ikel 3** Inkrafttreten {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2325--ikel 3}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.