187.131
# Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Organisation der Aufsichtskommission der Kirchgemeinde
Vom 24.11.2003 (Stand 01.06.2004)

### **Art. 1** Aufsichtskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.131--1}

1. Die von der Gemeinde als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin gewählten Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft bilden die Aufsichtskommission.

### **Art. 2** Amtsdauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.131--2}

1. Die Amtsdauer der Aufsichtskommission der Kirchgemeinde deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaft.

### **Art. 3** Konstituierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.131--3}

1. Die Aufsichtskommission konstituiert sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Amtsdauer. Sie wählt einen Präsidenten oder eine Präsidentin, einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin sowie einen Aktuar oder eine Aktuarin aus ihrer Mitte.
2. Sie ist mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig.

### **Art. 4** Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.131--4}

1. Der Aufsichtskommission obliegt die Aufsicht über die Amtstätigkeit der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der Diakone und Diakoninnen in organisatorischer und administrativer Hinsicht. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
   1. Behandlung von Geschäften im Zusammenhang mit der organisatorischen und administrativen Aufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie über die Diakone und Diakoninnen;
   2. Behandlung von Aufsichtsbeschwerden im Sinne von § 80 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau;
   3. Entscheid über die Wiederwahl oder die Anordnung einer Bestäti-gungswahl für die von ihr beaufsichtigten Personen;
   4. Regelung des Dienstverhältnisses, insbesondere im Rahmen der Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche.

### **Art. 5** Überweisung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.131--5}

1. Stellt sich bei der Behandlung eines Geschäftes der Kirchenvorsteherschaft erst im Laufe der Zeit heraus, dass es auch Aufsichtscharakter hat, ist das Geschäft durch ausdrücklichen Beschluss der Kirchenvorsteherschaft unter Ausstand der Betroffenen an die zuständige Aufsichtsinstanz zu überweisen. Eine gleichzeitige Behandlung des selben Geschäftes sowohl in der Aufsichtskommission und der Kirchenvorsteherschaft ist unzulässig.

### **Art. 6** Berichterstattung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.131--6}

1. Die Aufsichtskommission erstattet zu Handen des Kirchenrates jährlich Bericht.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--187.131--7}

1. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Evangelischen Synode über die Rechtspflege in der Thurgauischen Landeskirche in Kraft.