614.136
# Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen
Vom 22.06.1992 (Stand 01.01.2008)

### **Art. 1** 1. Allgemeine Pauschale, a) Betrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.136--1}

1. Die Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen erhalten eine pauschale Entschädigung pro Steuererklärung.
2. Die Entschädigung beträgt:
   a) für die ersten 1000 Steuererklärungen: je 2.60 Franken
   b) für jede weitere Steuererklärung: je 1.80

### **Art. 2** b) Abrechnung und Anweisung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.136--2}

1. Das kantonale Steueramt stellt jeweils am Jahresende die massgebende Anzahl Steuererklärungen des abgelaufenen Kalenderjahres fest.
2. Aufgrund dieser Feststellung überweist es bis Ende Februar des Folgejahres die Entschädigung an die Begünstigten.

### **Art. 3** 2. Weitere Entschädigungen, a) Pauschale im Erlassverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.136--3}

1. Für die ordnungsgemässe Mitwirkung im Steuererlassverfahren beziehen die Staatssteuerregisterführer und die Staatssteuerregisterführerinnen eine pauschale Entschädigung von 50 Franken pro behandeltes Erlassgesuch.

### **Art. 4** b) Auslagenersatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.136--4}

1. Die Auslagen für Porto und Telefon, die bei ordnungsgemässer Erfüllung der Aufgaben anfallen, werden vom kantonalen Steueramt ersetzt. Die Auslagen sind zu belegen.

### **Art. 5** c) Abrechnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.136--5}

1. Die Abrechnung über die behandelten Erlassgesuche und über die Auslagen ist pro Kalenderjahr jeweils bis Ende Januar des folgenden Jahres dem kantonalen Steueramt einzureichen.

### **Art. 6** 3. Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.136--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2. Die Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer vom 1. Juli 1986 ist aufgehoben.