935.300
# Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen
Vom 04.03.1994 (Stand 01.01.2007)

### **Art. 1** Bezeichnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--1}

1. Wo diese Verordnung Begriffe verwendet, die nur das männliche oder weibliche Geschlecht erwähnen, gelten diese für beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--2}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen im Kanton.

### **Art. 3** Organisation und Behörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--3}

1. Das Amt für Polizeiwesen übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen aus.
2. Der Eichmeister untersteht dem Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen.
3. Der Eichmeister kann für nichtpolizeiliche Aufgaben Eichassistenten oder Hilfskräfte beiziehen.

### **Art. 4** Eichkreis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--4}

1. Der Kanton Graubünden bildet einen einzigen Eichkreis.
2. Bei Bedarf kann die Regierung die Einrichtung weiterer Eichkreise anordnen. Für jeden Eichkreis wird mindestens ein Eichmeister eingesetzt.

### **Art. 5** Eichamt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--5}

1. Das Eichamt befindet sich in Chur. Die Regierung kann die Verlegung des Eichamtes anordnen.

### **Art. 6** Eichmeister {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--6}

1. Eichmeister sind nebenamtliche Mitarbeiter gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden.
2. Die Wahl der Eichmeister erfolgt durch die Regierung auf unbefristete Dauer.
3. Die Eichmeister werden vom Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen in Pflicht genommen.

### **Art. 7** Waagmeister {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--7}

1. Die Waagmeister werden vom Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen auf Antrag des Eichmeisters gewählt. Die Waagmeister werden vom Eichmeister in Pflicht genommen.
2. Sie unterstehen der Aufsicht des Eichmeisters, welcher auch für ihre Instruktion und Weiterbildung sorgt.

### **Art. 8** Aufgaben des Eichmeisters {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--8}

1. Der Eichmeister sorgt für die korrekte Anwendung und Durchsetzung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
2. Im einzelnen gehören dazu insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Eichung aller der Eichpflicht unterstehenden Messgeräte, welche in Handel und Industrie eingesetzt oder bereitgehalten werden;
   b) Vollzug der sich aus der eidgenössischen Deklarationsverordnung ergebenden Aufgaben;
   c) Inkasso der Gebühren;
   d) Eichung der Abgasprüfgeräte;
   e) Führung der Register mit den eichpflichtigen Waagen;
   f) Vornahme der periodischen Nachschau sowie allgemeine Kontrolle der im Handel und Verkehr benutzten und bereitgehaltenen Messmittel;
   g) Aufsicht über die Waagmeister;
   h) Berichterstattung über das Eichwesen;
   i) Konfiszierung unzulässiger Messmittel.
3. Der Eichmeister darf nur zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Litera a-d ausgebildete Eichassistenten oder Hilfskräfte einsetzen.
4. Dem Eichmeister ist es untersagt, mit Messmitteln zu handeln oder solche für Dritte zu reparieren oder zu warten.

### **Art. 9** Messmittel des Eichmeisters {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--9}

1. Sämtliche Messmittel des Eichmeisters stehen im Eigentum des Kantons.
2. Die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendigen Hilfsmittel sowie das Verbrauchsmaterial werden dem Eichmeister vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

### **Art. 10** Öffentliche Wiegegeräte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--10}

1. Öffentliche Wiegegeräte sind Brückenwaagen, die jedermann zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen. Der Eichmeister führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Wiegegeräte.
2. Der Besitzer einer öffentlichen Brückenwaage bedarf für den Betrieb der Waage einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für den korrekten Betrieb und die einwandfreie Instandhaltung der öffentlichen Brückenwaage besteht sowie ein Waagmeister bezeichnet ist.

### **Art. 11** Betrieb der öffentlichen Wiegegeräte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--11}

1. Öffentliche Brückenwaagen sind an Werktagen regelmässig offenzuhalten. Die Wägezeiten sind in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
2. Die Gebühren für die Benutzung von öffentlichen Brückenwaagen werden von der Regierung festgelegt.

### **Art. 12** Inspektion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--12}

1. Dem Eichmeister ist für die Inspektion jederzeit uneingeschränkter Zutritt zu Geschäften, Garagen, Lager- und Produktionsräumen, öffentlich zugänglichen Gastwirtschaftsbetrieben sowie andern Verkaufs- und Handelseinrichtungen zu gewähren.

### **Art. 13** Verantwortlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--13}

1. Für die Einhaltung der Vorschriften über das Eich- und Messwesen ist der Verwender der Instrumente verantwortlich. Der Eigentümer haftet für die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften subsidiär.

### **Art. 14** Massnahme, Einzug der Messmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--14}

1. Werden Messmittel gesetzeswidrig eingesetzt, sorgt der Eichmeister unverzüglich für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
2. Ist die unverzügliche Herstellung des rechtmässigen Zustandes nicht möglich, kann der Eichmeister durch Einzug, Plombierung oder andere geeignete Massnahmen die weitere Verwendung des Messmittels unterbinden. Vorbehalten bleibt Artikel 248 des Strafgesetzbuches.

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--15}

### **Art. 16** Strafverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--16}

1. Eichmeister und Eichassistenten haben Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Messwesen dem Amt für Polizeiwesen schriftlich zu melden, welches die Einreichung der Strafanzeige vornimmt.
2. Die Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Messwesen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.

### **Art. 17** Gebühren und Spesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--17}

1. Für die Durchführung der Eicharbeiten erhebt der Eichmeister vom Verwender des Messmittels die in der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung festgelegten Gebühren und Entschädigungen.
2. Zusätzlich zu den Gebühren können insbesondere Spesen für Reise, Transport der Gewichte, Benutzung besonderer Gerätschaften und den Einsatz von Hilfskräften in Rechnung gestellt werden. Die Spesenansätze werden von der Regierung festgelegt.
3. Die Gebühren und Spesen werden vom Eichmeister in Rechnung gestellt und auf der Stelle erhoben.

### **Art. 18** Entschädigung des Eichmeisters {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--18}

1. Dem Eichmeister steht der gesamte Ertrag aller Eichgebühren und Spesen zu.
2. Können weder Gebühren noch Entschädigungen erhoben werden, hat der Eichmeister Anspruch auf Vergütung der Spesen durch den Kanton.
3. Für den Vollzug der Deklarationsverordnung sowie für die Durchführung der allgemeinen Nachschau wird der Eichmeister nach dem Stundenansatz der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung entschädigt.
4. Die Entschädigung für die Verrichtung der allgemeinen Büroarbeiten, die Wartung des in staatlichen Eigentum stehenden Materials, die Führung des Verzeichnisses der Verwender, Eigentümer und Hersteller eichpflichtiger Messmittel sowie die Prüfung der Gewichtsstücke des Eichamtes erfolgt mit der Ausrichtung einer Pauschale, die von der Regierung festgelegt wird.
5. Die Abgeltung der verrechenbaren Spesen des Eichmeisters erfolgt nach den Ansätzen der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung.

### **Art. 19** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--19}

1. Für Schäden, welche der Eichmeister oder die von ihm eingesetzten Hilfskräfte bei der Vornahme der Eicharbeiten verursachen, haftet der Kanton Graubünden.
2. Der Regress auf den Eichmeister richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

### **Art. 20** Änderung weiterer Erlasse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--20}

### **Art. 21** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.300--21}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft und ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 24. Mai 1983.