923.12
# Verordnung über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2025, 2026 und 2027
(FischV)
Vom 01.10.2024 (Stand 01.01.2026)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. 1** Gewässer und Fischereimethoden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--1}

1. In dieser Verordnung wird die Ausübung der Angelfischerei in den kantonalen Gewässern und in den Grenzgewässern, mit Ausnahme der privaten Gewässer, der verpachteten Wasserläufe, der Wasserläufe, die der Aufzucht dienen, der Wasserläufe, die nicht für die Fischerei bestimmt sind, sowie des Murten- und des Neuenburgersees geregelt.
2. In ihr wird ebenfalls der Fang von Köderfischen und von Krebsen in diesen Gewässern geregelt.
3. Die Gewässer, die für die Fischerei namentlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht offen sind, gelten als nicht für die Fischerei bestimmte Gewässer.

## 2 Verleihung des Fischereirechts

### **Art. 2** Patentarten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--2}

1. Die allgemeinen Fischereipatente sind:
   a) Patent A, berechtigt zur Angelfischerei in den Wasserläufen und vom Ufer aus in Seen;
   b) Patent B, berechtigt zur Angelfischerei in den Wasserläufen;
   c) Patent C, berechtigt zur Angelfischerei nur vom Ufer aus in Seen.
2. Die speziellen Fischereipatente sind:
   a) Patent D, berechtigt als Zusatzpatent die Inhaberin oder den Inhaber des Patents A oder C, von einem Wasserfahrzeug aus zu fischen, in den Seen, in denen dieses Vorgehen erlaubt ist;
   b) Patent F, berechtigt zur Angelfischerei vom Ufer aus, und zwar in der Bibera und im Broyekanal;
   c) Patent G "Gastpatent" berechtigt als Zusatzpatent die volljährige Inhaberin oder den volljährigen Inhaber eines Jahrespatents A, B oder C, nach den folgenden Modalitäten mit jeweils einem Gast zu fischen:
   Pro Jahr darf nur ein Gastpatent gelöst werden.
   Der Gast darf die gleiche Anzahl Geräte verwenden wie die Patentinhaberin oder der Patentinhaber, mit Ausnahme der Schleppangel; er darf jedoch die Schleppangeln der Patentinhaberin oder des Patentinhabers, die oder den er begleitet, bedienen.
   Für die Ausübung der Fischerei in einem Fliessgewässer oder von einem Seeufer aus müssen sich die Patentinhaberin oder der Patentinhaber und der Gast in Rufnähe aufhalten.
   Beim Fischen von einem Wasserfahrzeug aus muss der Gast vom selben Wasserfahrzeug aus wie die Inhaberin oder der Inhaber des Fischereipatents fischen.
   Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber und der Gast dürfen pro Jahr und pro Tag nicht mehr Fische fangen, als die Patentinhaberin oder der Patentinhaber selber behalten darf.
   d) Kollektivpatente.

### **Art. 3** Ausstellung der Patente {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--3}

1. Die Patente A, B, C, D und G werden von den Oberämtern ausgestellt.
2. Das Patent F wird vom Oberamt des Seebezirks ausgestellt.
3. Die Tages- und Wochenpatente können auch über den virtuellen Schalter des Kantons Freiburg (https://egov.fr.ch) bezogen werden. Elektronisch bezogene Patente sind zwingend auf Papier auszudrucken.
4. Die Oberämter können die Ausstellung von Tages- und Wochenpatenten sowie von Patenten F in externen Verkaufsstellen organisieren.
5. Minderjährige ab 12 Jahren können ein Patent lösen. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen sie dafür eine schriftliche Einwilligung der Person, welche die elterliche Sorge innehat, vorlegen.
6. Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist für die Ausstellung von Kollektivpatenten zuständig. Diese Patente sind an besondere, vom Amt festgelegte Bedingungen geknüpft.

### **Art. 4** Patentpreise {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--4}

1. Die Preise der Fischereipatente werden in Anhang 3 aufgeführt.
2. Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, eine AHV-Rente oder eine volle IV-Rente beziehen und im Kanton Freiburg oder im Kanton Waadt wohnhaft sind, erhalten das Patent A, B, C oder F zum halben Preis unter der Bedingung, dass sie das Zusatzpatent D nicht lösen.
3. Personen, die im Kanton Freiburg oder im Kanton Waadt wohnhaft sind und am Tag, an dem sie das Patent lösen, minderjährig sind, erhalten bestimmte Patente zum halben Preis.
4. Für Personen, die ausserhalb der Kantone Freiburg und Waadt wohnhaft sind, wird der Preis bestimmter Patente verdoppelt.

### **Art. 5** Wiederbevölkerungstaxe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--5}

1. Die Wiederbevölkerungstaxe wird für die Finanzierung der Wiederbevölkerung, die Überwachung der Fischbestände und die Verbesserung der Biotope verwendet.
2. Wer ein Patent A, B, C oder F löst, muss zusätzlich zum Patentpreis eine Wiederbevölkerungstaxe nach Anhang 3 bezahlen.
3. Von der Zahlung der Wiederbevölkerungstaxe ausgenommen sind:
   a) Personen, die ein Tagespatent lösen;
   b) Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, minderjährig sind;
   c) Personen, die Mitglied eines Fischervereins sind, der durch Vertrag bei der Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer mitwirkt, und ein Jahres- oder das Halbjahrespatent lösen.
4. Wer mehrere Patente löst, bezahlt die Wiederbevölkerungstaxe nur einmal.

### **Art. 6** Gültigkeitsdauer der Patente {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--6}

1. Das Jahrespatent ist für die Fangperioden des laufenden Kalenderjahres gültig.
2. Die Halbjahrespatente gelten sechs Monate. Das erste Halbjahrespatent ist für die Fangperioden vom 1. Januar bis 30. Juni gültig. Das zweite Halbjahrespatent ist für die Fangperioden vom 1. Juli bis 31. Dezember gültig.
3. Das Wochenpatent ist an sieben aufeinanderfolgenden Tagen gültig.
4. Das Tagespatent ist während eines Tages gültig.

### **Art. 7** Begleitete Minderjährige {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--7}

1. Minderjährige unter 14 Jahren dürfen unter Aufsicht einer erwachsenen Person, die ein Fischereirecht innehat, mit eigenen Geräten und ohne Patent unter folgenden Bedingungen fischen:
   a) Eine erwachsene Person darf höchstens drei Minderjährige beaufsichtigen.
   b) Die Minderjährigen und die erwachsene Person, die ein Fischereirecht innehat (die Gruppe), dürfen mit höchstens drei Angelruten fischen (eine Angelrute pro minderjährige Person).
   c) Diese Gruppe darf pro Tag nicht mehr Fische fangen als die erwachsene Person alleine.
   d) Der Ertrag dieses Fangs ist in das Kontrollheft der erwachsenen Person einzutragen.
   e) Für die Fischerei mit der Hegene darf die Gruppe höchstens drei Hegenen nutzen, wobei pro Person nicht mehr als eine Hegene verwendet werden darf.
2. Personen, die vom Fischereirecht ausgeschlossen sind, werden auch von dieser Fischerei ohne Patent ausgeschlossen.

### **Art. 8** Sachkundenachweis (SaNa) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--8}

1. Bezügerinnen und Bezüger eines Jahres- oder Halbjahrespatents müssen über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügen, der vom "Netzwerk Anglerausbildung" ausgestellt wird.
2. Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, Gäste und begleitete Minderjährige unter 14 Jahren benötigen nur für die Ausübung der Fischerei mit Widerhaken einen SaNa.

### **Art. 9** Kontrolle und Fangstatistik {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--9}

1. Wer ein Patent bezieht, erhält ein Exemplar dieser Verordnung in Papierform oder elektronischer Form.
2. Wer ein Jahres- oder Halbjahrespatent A, B oder C bezieht, erhält ein Kontrollheft gegen Hinterlegung eines Depots von 100 Franken.
3. Dieses Depotgeld wird zurückerstattet, wenn die Patentinhaberin oder der Patentinhaber das Kontrollheft vorschriftsgemäss ausgefüllt dem Oberamt, welches das Kontrollheft ausgestellt hat, spätestens bis 31. März des Folgejahres zurückgibt.
4. Bei Verlust des Kontrollhefts kann ein Duplikat gegen Bezahlung einer Gebühr von 50 Franken bezogen werden. Das neue Kontrollheft trägt den Aufdruck "Duplikat".
5. Ist das Kontrollheft voll, so kann die Inhaberin oder der Inhaber beim Oberamt, welches das Heft ausgestellt hat, gegen Abgabe des alten Kontrollhefts ein neues beziehen. Die Abgabe des neuen Kontrollhefts wird auf beiden Heften vermerkt.
6. Wer ein Tages- oder Wochenpatent A oder ein Patent F bezieht, erhält kein Kontrollheft, ist jedoch verpflichtet, seine Fänge in den Statistikbogen einzutragen. Der Statistikbogen ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen.

## 3 Allgemeine Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei

### **Art. 10** Eintragungsmodalitäten von Statistiken {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--10}

1. Die Inhaberin oder der Inhaber des Kontrollhefts oder des Statistikbogens ist verpflichtet:
   a) jeden gefangenen Fisch sofort einzutragen (auch Köderfische);
   b) vom ersten Fang an das Datum und den Wasserlauf oder See, in dem sie oder er fischt, einzutragen;
   c) vor Verlassen des Gewässers, in dem die Fische gefangen wurden, die Gesamtzahl pro Fischart einzutragen sowie das Gesamttotal folgender Arten: Hecht, Äsche, Zander und Forelle;
   d) den Fischereiertrag der Minderjährigen, die unter ihrer oder seiner Aufsicht fischen, oder ihres oder seines Gasts einzutragen;
   e) das Kontrollheft oder den Statistikbogen auf Verlangen jederzeit den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen vorzuweisen.
2. Die Eintragungen müssen unauslöschlich und gemäss den Vorschriften im Kontrollheft oder Statistikbogen ausgeführt werden.
3. Solange sich die Fischerin oder der Fischer auf dem Gewässer befindet, ist es ihr oder ihm verboten, Fische so zu verstümmeln, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt werden kann.

### **Art. 11** Obligatorische Ausrüstung zur Ausübung der Fischerei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--11}

1. Eine Fischerin oder ein Fischer muss zur Ausübung der Fischerei folgende Ausrüstung mitführen:
   a) das Fischereipatent mit dem Kontrollheft oder dem Statistikbogen, ausgedruckt auf Papier;
   b) für die betroffenen Personen den SaNa;
   c) einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto;
   d) einen Massstab, mit dem die Grösse der Fische bestimmt werden kann;
   e) Werkzeuge zur fachgerechten Tötung von Fischen gemäss Artikel 12;
   f) ein Werkzeug zur Entfernung der Angelhaken;
   g) ein Werkzeug, um die Schnur möglichst nahe am Maul abzuschneiden, wenn der Angelhaken nicht entfernt werden kann, ohne den Fisch zu verletzen.

### **Art. 12** Fang und Behandlung der Fische {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--12}

1. Fische müssen schonend gefangen und behandelt werden.
2. Fische müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung (Art. 177 ff. TSchV) getötet werden. Die übliche Methode ist die schnellstmögliche Betäubung des Fisches durch einen Schlag auf den Kopf und die anschliessende Tötung durch Entbluten (durch Anstechen der Kiemen) oder durch schnellstmögliches Ausnehmen.
3. Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden. Fischerinnen und Fischer, die über einen SaNa verfügen, dürfen lebende Fische bis am Ende des Fischereiausflugs hältern; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
4. Fische und Krebse, die versehentlich gefangen werden und deren Fang nicht erlaubt ist, müssen unverzüglich wieder ins Wasser ausgesetzt werden:
   a) Wird der gefangene Fisch als lebensfähig beurteilt, so ist er sorgfältig wieder ins Wasser auszusetzen, wenn nicht, ist er vor dem Aussetzen zu töten.
   b) Ist das Entfernen des Angelhakens nicht mehr gut möglich, so ist die Fischerin oder der Fischer verpflichtet, die Angelschnur in der Nähe des Mauls abzuschneiden, bevor der Fisch sorgfältig wieder ins Wasser ausgesetzt wird.
5. Es ist verboten, nicht-einheimische Fische (Anhang 2) wieder ins Wasser auszusetzen; diese Fische sind unverzüglich zu töten. Für die folgenden Arten gelten jedoch besondere Regeln:
   a) Hecht: Nur in den Seen sowie im Broyekanal gefangene Fische dürfen wieder ins Wasser ausgesetzt werden;
   b) Zander: Nur im Greyerzer- und im Schiffenensee gefangene Fische dürfen wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
6. Die Grösse der Fische wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen.

### **Art. 13** Erlaubte Angelruten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--13}

1. Die Verwendung von Widerhaken ist, falls erlaubt, nur Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa gestattet.
2. Innerhalb der Grenzen der für jeden See und jede Wasserlauf-Kategorie geltenden Vorschriften darf die Fischerei nur mit Angelruten ausgeübt werden. Es sind nur folgende Angelruten erlaubt:
   a) die Schwebangel (z. B. Zapfenfischen) mit oder ohne Schwimmer und Beschwerung, inklusive die Angelrute zum Fliegenfischen;
   b) die Senkangel (z. B. Tippfischen) mit Beschwerung, ohne Schwimmer oder mit einem Laufzapfen;
   c) die Hegene, d. h. eine Senkangel mit mehreren Angelhaken, die von Hand durch sanftes Heben und Senken der Rute bewegt wird;
   d) die Setzangel (z. B. Grundbleifischen, Posenfischen), deren Beschwerung auf dem Grund aufliegt;
   e) die Wurfangel (z. B. Spinnfischen), d. h. eine beschwerte Angelrute mit oder ohne Laufzapfen, deren Köder ausgeworfen und dann von der Fischerin oder vom Fischer aktiv zurückgezogen wird;
   f) die Schleppangel (z. B. Schleppfischen), d. h. eine von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug passiv gezogene Angelrute, die nicht in der Hand gehalten wird.

### **Art. 14** Erlaubte Fischereigeräte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--14}

1. Die Verwendung des Feumers oder Keschers ist erlaubt, um den gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.
2. Köderfische können zusätzlich zur Angelrute mit einer Falle gefangen werden.
3. Pro Person ist nur eine Falle erlaubt, die mit dem Namen und dem Vornamen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sein muss.
4. Die Köderfischfalle kann:
   a) eine durchsichtige Flasche mit durchbohrtem Boden, deren Inhalt drei Liter nicht überschreitet;
   b) oder eine kleine Reuse von höchstens 50 cm Länge und höchstens 25 cm Höhe und Breite oder Durchmesser sein.

### **Art. 15** Köder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--15}

1. Der Einsatz von lebenden Köderfischen ist verboten.
2. Der Einsatz von echten und künstlichen Fisch- oder Amphibieneiern ist verboten.
3. Als tote Köder dürfen nur folgende Fischarten eingesetzt werden: Laube, Blicke, Alet, Rotauge, Gründling, Flussbarsch, Rotfeder, Schleie, Elritze und Hasel.

### **Art. 16** Fischen von einem Wasserfahrzeug aus {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--16}

1. Das Fischen von einem Strandboot aus wird dem Fischen von einem Wasserfahrzeug aus gleichgesetzt. Als Strandboot gelten nach Artikel 2 der Bundesverordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV) namentlich Belly Boat, Float Tube, Luftmatratzen und weitere Schwimmhilfen.
2. Inhaberinnen und Inhabern des Zusatzpatents D, die mit der Schleppangel fischen (nicht in der Hand gehaltene Angel, die hinter einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug hergezogen wird) sind in Anwendung von Artikel 53 Abs. 2 BSV berechtigt, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer zu fahren. Ein Wasserfahrzeug, von dem aus mit der Schleppangel gefischt wird, muss vorschriftsgemäss, also mit einem weissen Ballon, bezeichnet sein (Art. 31 Abs. 2 BSV).
3. Das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus ist nur in bestimmten Seen erlaubt. Besondere Vorschriften für jeden See werden in den entsprechenden Abschnitten dieser Verordnung vermerkt.

### **Art. 17** Verbotene Fanggeräte und Fischereimethoden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--17}

1. Zur Ausübung der Fischerei ist es verboten:
   a) Stoffe, welche die Fische betäuben, Sprengstoff oder andere schädliche Stoffe sowie Elektrizität zu verwenden;
   b) Fische anders als mithilfe einer Angelrute zu fangen (ausgenommen für den Fang von Köderfischen);
   c) Fische zu fangen, indem sie mit einem Angelhaken absichtlich an einer anderen Körperstelle als im Mund festgehalten werden;
   d) Fische mit im Wasser verteilten Substanzen anzulocken (Ködern);
   e) ferngesteuerte Geräte zu verwenden;
   f) Fische mit einer Lampe oder einem Scheinwerfer anzulocken;
   g) durch das Aufstellen von Hindernissen die Fortbewegung der Fische zu beeinträchtigen oder zu verhindern;
   h) den Wasserhaushalt, den Zustand der Ufer oder des Flussbetts zu verändern.

### **Art. 18** Jahresfangzahlbeschränkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--18}

1. Für Inhaberinnen und Inhaber eines Jahrespatents darf die Anzahl der pro Jahr gefangenen Hechte, Äschen, Zander und Forellen 75 Fische in Seen sowie 75 Fische in Wasserläufen nicht überschreiten. Sie dürfen jedoch höchstens 5 Äschen pro Jahr fangen.
2. Für Inhaberinnen und Inhaber eines Halbjahrespatents beträgt diese Anzahl 40 Fische in Seen sowie 40 Fische in Wasserläufen. Sie dürfen höchstens 2 Äschen fangen.

### **Art. 19** Tagesfangzahlbeschränkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--19}

1. Eine Person darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 6 Fische der folgenden Arten fangen: Hecht, Äsche, Zander und Forelle. Sie darf jedoch nicht mehr als 1 Äsche pro Tag fangen.
2. Eine Person darf pro Tag höchstens 70 Flussbarsche (Egli) fangen.
3. Eine Person darf pro Tag insgesamt höchstens 50 Fische der folgenden Arten fangen: Laube, Brachsme, Alet, Rotauge, Gründling, Rotfeder, Schleie, Elritze und Hasel.

### **Art. 20** Erlaubte Fänge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--20}

1. Der Fang sämtlicher Fischarten ist erlaubt, unter Vorbehalt folgender Einschränkungen:
   a) Der Fang von Aalen, Bitterlingen, Cobite italiano, Nasen und Bachneunaugen ist verboten (Art. 2a VBGF).
   b) Der Fang sämtlicher Krebsarten ist verboten.
   c) Der Fang von Äschen ist nur in der Saane sowie in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Bern (Art. 26) erlaubt.

### **Art. 21** Besondere Fänge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--21}

1. Das Amt kann Laichfischfänge, Abfischungen zum Schutz der Fische und Fischfänge zu wissenschaftlichen Zwecken durchführen.

### **Art. 22** Schongebiete {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--22}

1. Jegliche Fischerei kann in den Wasserläufen verboten werden, die Gegenstand von Renaturierungsmassnahmen sind, während den Arbeiten und während maximal fünf Jahren nach der Ausführung von Massnahmen.
2. Besondere Vorschriften für jeden See und jede Wasserlaufkategorie werden in den entsprechenden Abschnitten dieser Verordnung vermerkt.

### **Art. 23** Fischereiwettbewerbe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--23}

1. Nur interne Fischereiwettbewerbe örtlicher Fischereivereine sind erlaubt. Artikel 29 FischG bleibt vorbehalten.
2. Die teilnehmenden Personen sind zur Einhaltung dieser Verordnung verpflichtet; die besonderen, vom Amt festgelegten Bedingungen bleiben vorbehalten.

## 4 Für die Patentfischerei offene Wasserläufe und Seen

### **Art. 24** Wasserläufe auf Freiburger Boden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--24}

1. Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei in nachfolgend erwähnten Abschnitten der Wasserläufe. Ohne expliziten Vermerk umfassen diese Abschnitte nicht ihre Zuflüsse.
2. Grosse Freiburger Wasserläufe:
   | Saane 3 (103) | flussabwärts des Auffangbeckens am Fusse der Staumauer von Rossens bis zum Absturz gegenüber des Wasserkraftwerks Hauterive | 2575130/1174380 2576143/1179865 |
   | Saane 2 (102) | vom Absturz gegenüber des Wasserkraftwerks Hauterive bis flussabwärts der Pérolles-Brücke (mit Ausnahme des Schilfgürtels im Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees, das bis zum «Creux-du-Loup» reicht, in den mit Schildern markierten Gebieten auf der rechten Uferseite ab dem Fuss der Felswand (2578245/1181950) bis zum «Creux-du-Loup» (2577800/1182160), einschliesslich von der grossen Insel aus) | 2576143/1179865 2578417/1181972 |
   | Saane 1 (101) | flussabwärts vom Absturz der Schleusen des Stauwehrs der Magerau am linken Ufer und vom Tennisplatz der Magerau am rechten Ufer bis flussaufwärts der Neiglen-Hängebrücke | 2578961/1183100 2578778/1184554 |
3. Mittlere Freiburger Wasserläufe:
   | mittlere Ärgera (131) | vom letzten Absturz flussaufwärts der Tennisanlage in Marly bis zum Zusammenfluss mit dem Copy-Bach | 2579630/1179670 2577278/1180548 |
   | untere Ärgera (130) | von ihrem Zusammenfluss mit dem Copy-Bach bis zu ihrer Einmündung in die Saane | 2577278/1180548 2576159/1181028 |
   | mittlere Glane (121) | von der Brücke der Kantonsstrasse flussaufwärts von Romont bei Beauregard bis zur Einmündung der Neirigue | 2559349/1168905 2567177/1175677 |
   | untere Glane (120) | von der Einmündung der Neirigue bis zum Stauwehr Matelec | 2567177/1175677 2575130/1181700 |
   | Gorges de la Jogne (170) | flussabwärts vom Auffangbecken des Stauwehrs des Montsalvens-Sees bis zur Brücke, die zum Wasserkraftwerk in Broc führt | 2576467/1162424 2574590/1162092 |
   | Hongrin (273) | von der Brücke flussabwärts von Allières bis zu seiner Einmündung in den Lessoc-See (Montbovon-See) | 2567716/1147608 2570259/1149341 |
   | Javro (180) | von der alten Brücke, die das Kartäuserkloster La Valsainte mit dem Bauernhof Les Rocs verbindet, bis zur Brücke der Kantonsstrasse Crésuz-Charmey | 2580725/1165924 2577882/1163405 |
   | Jaunbach (171) | von der bernischen Kantonsgrenze bis zum Montsalvens-See, einschliesslich seiner Zuflüsse, mit Ausnahme des Rio-du-Petit-Mont, des Rio-du-Gros-Mont, des sogenannten "Pisciculture"-Bachs vom Pont-du-Roc flussabwärts sowie des Eichbachs | 2589313/1158659 2578879/1162589 |
   | Neirigue (125) | von der Brücke bei der Mühle Affamaz in Berlens bis zu ihrer Einmündung in die Glane | 2563796/1171503 2567170/1175676 |
   | Saane 5 (105) | von der Kantonsgrenze bei Montbovon bis flussaufwärts des Lessoc-Sees | 2569341/1147138 2569974/1148553 |
   | Saane 4 (104) | flussabwärts vom Auffangbecken unter der Staumauer des Lessoc-Sees bis flussaufwärts der Morlon-Brücke | 2570469/1150637 2573691/1162660 |
   | Warme Sense (111) | vom Ausfluss des Schwarzsees unter der Kantonsstrasse bis zu ihrem Zusammenfluss mit der Kalten Sense in Zollhaus | 2588424/1168818 2590002/1173967 |
4. Kleine Freiburger Wasserläufe:
   | Kanal Les Rogigues (152) | Zufluss der oberen Broye, von seiner Quelle bis zu seinem Zusammenfluss mit der Broye | 2560970/1160472 2559343/1157768 |
   | Dâ (160) | Zufluss der oberen Broye, von seinen Quellen bis zu seinem Zusammenfluss mit dem Corjon | 2562544/1155408 2559501/1156757 |
   | Corjon (160) | Zufluss der oberen Broye, von der Autobahn A12 bis zu seinem Zusammenfluss mit der Broye | 2559849/1155407 2559144/1157148 |
   | obere Ärgera (132) | von der Roggelibrücke bei Plasselb bis zum letzten Absturz flussaufwärts der Tennisanlage in Marly | 2585224/1174412 2579630/1179670 |
   | obere Glane (122) | von der Raffour-Brücke in Prez-vers-Siviriez bis zur Kantonsstrasse flussaufwärts von Romont bei Beauregard | 2556616/1163696 2559349/1168905 |
   | Glâney (124) | von Villaranon bis zu seiner Einmündung in die Glane | 2557359/1168999 2561137/1172270 |
   | Mortivue (163) | Zufluss der oberen Broye, von seinen Quellen bis zu seinem Zusammenfluss mit der Broye | von den Quellen bis 2560196/1158618 |
   | Rio-de-la-Cibe und Rio-Vésenand (162) | Zuflüsse der oberen Broye, von ihren Quellen bis zu ihrem Zusammenfluss mit der Broye | von den Quellen bis 2559353/1157633 |
   | Sionge (200) | von der Einmündung des Diron in Vuadens bis zur letzten Brücke (Vuippens) vor der Einmündung in den Greyerzersee | 2567419/1163780 2572339/1167667 |
   | Sonnaz (272) | von der Brücke der Strasse Belfaux–Lossy bis zur Brücke der Kantonsstrasse Freiburg–Murten in Pensier | 2575210/1186547 2576997/1187825 |
   | Tatrel (278) | von Châtel-Saint-Denis bis zur Einmündung in die Broye | 2558489/1153000 2555860/1153332 |
   | obere Trême (221) | von ihren Quellen bis zur Brücke von Moulin de la Trême auf der Höhe von Carry mitsamt ihren Zuflüssen | von den Quellen bis 2568805/1161831 |
   | untere Trême (220) | von der Brücke von Moulin de la Trême auf der Höhe von Carry bis zu ihrer Einmündung in die Saane | 2568805/1161831 2573555/1161049 |
5. Broyekanal und Grosser Kanal:
   | Broyekanal (282) | zwischen La Monnaie und dem Murtensee | 2574142/1202379 2575662/1200763 |
   | Grosser Kanal (Bibera) (260) | von der Brücke der Kantonsstrasse Sugiez–Ins bis zu ihrer Einmündung in den Broyekanal | 2575812/1202489 2574820/1202123 |

### **Art. 25** Grenzwasserläufe mit dem Kanton Waadt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--25}

1. Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei von beiden Ufern aus in nachfolgend erwähnten Abschnitten der Wasserläufe. Ohne expliziten Vermerk umfassen diese Abschnitte nicht ihre Zuflüsse.
   | obere Arbogne (251) | Freiburger Gebiet: vom Zusammenfluss mit dem Pelons-Bach bis zum Zusammenfluss mit dem Creux-de-la-Chetta-Bach | 2566192/1184054 2564805/1185847 |
   |  | Grenzgebiet: vom Zusammenfluss mit dem Creux-de-la-Chetta-Bach bis zur grossen Brücke der Strasse Payerne–Dompierre | 2564805/1185847 2563861/1186460 |
   | untere Arbogne (250) | von der Brücke von Vuaz-Seguin in Corcelles-près-Payerne bis zur Brücke der Strasse Avenches–Villars-le-Grand | 2563721/1187036 2567816/1193165 |
   | Biorde (280) | von der Brücke der Strasse Granges–Palézieux-Village bis zu ihrem Zusammenfluss mit dem Corbéron | 2553488/1154197 2552958/1154873 |
   | obere Broye (152) | Freiburger Gebiet: im Vivisbachbezirk, flussabwärts von der Brücke der Kantonsstrasse Vaulruz–Semsales bis zur Kantonsgrenze in La Rougève | 2560771/1159018 2558855/1156795 |
   |  | Grenzgebiet: im Vivisbachbezirk von der Kantonsgrenze in La Rougève bis zur Brücke der Strasse Palézieux-Gare–Ecoteaux | 2558855/1156795 2554497/1155049 |
   | mittlere Broye (151) | Freiburger Gebiet: im Glanebezirk, auf der ganzen Strecke auf Freiburger Boden, von Fouâche bis zur Kantonsgrenze | 2552130/1159567 2551371/1166135 |
   |  | Grenzgebiet: im Glanebezirk, auf der Grenzstrecke in Auboranges zwischen Les Bures und Fouâche | 2552057/1158746 2552130/1159567 |
   | untere Broye (150) | im Broyebezirk, von der Eisenbahnbrücke in Treize-Cantons bis zur Brücke der Strasse Avenches–Villars-le-Grand | 2555646/1175121 2567268/1193217 |
   | oberer Chandon (271) | Zufluss des Murtensees, von der Kantonsgrenze zwischen La Vossaine und Malforin bis zur Kantonsgrenze zwischen Villarepos und der Brücke der Strasse Donatyre–Misery | 2570386/1189342 2571870/1191208 |
   | unterer Chandon (270) | Zufluss des Murtensees, von der Brücke der Strasse Faoug–Chandossel bis zur Kantonsgrenze | 2572586/1193916 2572242/1193862 |
   | Corbéron (281) | Zufluss der Broye in Granges, auf der Grenzstrecke | 2551832/1152841 2552958/1154873 |
   | Flon (157) | Zufluss der mittleren Broye in Oron, auf der Grenzstrecke | 2554803/1159254 2553711/1158408 |
   | Parimbot (275) | Freiburger Gebiet: Zufluss der mittleren Broye, von der Kantonsgrenze bis zur Einmündung in die Broye | 2551147/1160349 2552323/1162140 |
   |  | Grenzgebiet: Zufluss der mittleren Broye in Auboranges, auf der Grenzstrecke | 2550643/1158441 2551147/1160349 |
   | obere Kleine Glane (211) | von der Kantonsgrenze der Exklave Vuissens in Vers-le-Moulin bis zur Autobahn A1 | 2549989/1177392 2558140/1186176 |
   | untere Kleine Glane (210) | von der Autobahn A1 bis zur Brücke der Strasse Avenches–Villars-le-Grand | 2558140/1186176 2566307/1194182 |
   | Veveyse-de-Châtel (230) | Freiburger Gebiet: von ihren Quellen bis zur Kantonsgrenze in Châtel-St-Denis, mit den Zuflüssen, jedoch ohne die Gouilles de Rathvel | von den Quellen bis 2558492/1152227 |
   |  | Grenzgebiet: auf der Grenzstrecke von Châtel-St-Denis bis zu ihrem Zusammenfluss mit dem Veveyse-de-Fégire | 2558492/1152227 2558322/1150844 |
   | Veveyse-de-Fégire (231) | von den Koordinaten bis zu ihrem Zusammenfluss mit der Veveyse-de-Châtel | 2564401/1147678 2558322/1150844 |

### **Art. 26** Grenzwasserläufe mit dem Kanton Bern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--26}

1. Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei von beiden Ufern aus in nachfolgend erwähnten Abschnitten der Wasserläufe. Ohne expliziten Vermerk umfassen diese Abschnitte nicht ihre Zuflüsse.
   | Saane 0 (100) | Freiburger Gebiet: flussabwärts vom Wasserkraftwerk Schiffenen bis zur Kantonsgrenze bei Niederbösingen | 2581527/1192199 2583154/1194051 |
   |  | Grenzgebiet: von der Kantonsgrenze bis zum Zusammenfluss mit der Sense | 2583154/1194051 2584385/1195044 |
   | Kalte Sense (112) | vom Zusammenfluss mit der Muscherensense in Sangernboden bis zu ihrer Einmündung in die Sense bei Zollhaus | 2593168/1173463 2590002/1173967 |
   | obere Sense (110) | vom Zusammenfluss der Warmen und der Kalten Sense in Zollhaus bis zur Guggersbach-Brücke | 2590002/1173967 2589577/1178839 |
   | mittlere Sense (109) | von der zur Guggersbach-Brücke bis zur Autobahn A12, einschliesslich des Abschnitts auf dem Gebiet der Berner Gemeinde Albligen | 2589577/1178839 2592834/1193224 |
   | untere Sense (108) | von der Autobahn A12 bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen | 2592834/1193224 2584385/1195044 |

### **Art. 27** Seen auf Freiburger Boden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--27}

1. Die Patente A und C berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei in folgenden Freiburger Seen:
   | Greyerzersee (300) | flussabwärts der Brücke von Morlon (2573691/1162660) und flussabwärts der Brücke, die zum Wasserkraftwerk in Broc führt (2574590/1162092); flussabwärts der letzten Brücke über die Sionge in Vuippens (2572339/1167667); für die übrigen Zuflüsse: bis zum höchsten Pegelstand des Sees |
   | Lessoc-See (Montbovon-See) (303) | ab der Brücke des Wasserkraftwerks (2569974/1148553) |
   | Lussy-See (308) | nur ab Bootsanlegestelle Seite Jura (2558625/1154825) |
   | Montsalvens-See (305) | ab der Brücke des Wasserkraftwerks "Le Perré" (2578878/1162589) |
   | Schwarzsee (302) | auf dem gesamten Gewässer |
   | Pérolles-See (307) | flussabwärts der Pérolles-Brücke, nur in den folgenden (mit Schildern gekennzeichneten) Sektoren: am rechten Ufer, ab der Pérolles-Brücke bis zu den Koordinaten (2578997/1182251); am linken Ufer, ab der Pérolles-Brücke bis zum Beginn des grossen Schilfgürtels (2578918/1182116), dann ab der Lichtung beim südlichen Ende der Galerie des Sentier Schoch (2578925/1182253) bis zum Ende des Wegs, der vom Sentier Schoch her kommt (2579111/1182488) |
   | Schiffenensee (301) | flussabwärts der Neiglen-Hängebrücke (2578778/1184554) und flussabwärts der Brücke der Kantonsstrasse Freiburg–Murten in Pensier (2576997/1187825) |

## 5 Zusätzliche Vorschriften für die grossen, mittleren und kleinen Freiburger Wasserläufe (Art. 24 Abs. 2‒4)

### **Art. 28** Erlaubte Fangperioden in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--28}

1. Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
   | Barbe | vom ersten Sonntag im März bis zum 30. April und vom 1. August bis zum ersten Sonntag im Oktober |
   | Äsche | vom 1. Juni bis zum ersten Sonntag im Oktober |
   | Elritze | vom ersten Sonntag im März bis zum 14. April und vom 16. Juni bis zum ersten Sonntag im Oktober |
   | weitere erlaubte Arten (Art. 20) | vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober |
2. Ausnahme für den Fang von Elritzen: Reusen- und Flaschenfischerei ist zwischen dem 1. Februar und dem ersten Sonntag im März erlaubt.

### **Art. 29** Erlaubte Fangzeiten in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--29}

1. Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.
2. Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

### **Art. 30** Erlaubte Fangmasse in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--30}

1. Es gelten folgende Fangmasse für die Äsche:
   | Saane 1 bis 5 | über 38 cm |
   | andere Wasserläufe | jeglicher Fang ist verboten |
2. Es gelten folgende Fangmasse für die Forelle:
   | grosse Wasserläufe | 30 bis 36 cm und über 60 cm |
   | mittlere Wasserläufe | 26 bis 32 cm und über 45 cm |
   | kleine Wasserläufe | über 24 cm |
3. Das Fangmass der anderen erlaubten Arten (Art. 20) ist nicht begrenzt.

### **Art. 31** Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--31}

1. Die Fischerin oder der Fischer darf nur eine einzige Angelrute (Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel) verwenden, die von Hand gehalten oder in der Nähe der fischenden Person aufgestellt wird.
2. Eine Angelrute darf nur mit einem einzigen, einfachen Angelhaken versehen sein.
3. Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.
4. Beim Fischen mit toten Köderfischen dürfen pro Angelrute höchstens drei einfache Angelhaken verwendet werden.
5. Beim Fischen mit Kunstködern mit einer Gesamtlänge von mehr als 70 mm (ohne Angelhaken) dürfen maximal zwei einfache Angelhaken pro Angelrute verwendet werden.
6. Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3 und 4) erlaubt.

### **Art. 32** Fischereiverbote in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--32}

1. Die Fischerei ist verboten:
   a) von Brücken und Hängebrücken aus;
   b) von den Staumauern von Rossens, von Lessoc, von Montsalvens, der Magerau und von Schiffenen sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, insbesondere in betonierten Teilen der Anlagen unterhalb der Staumauer und in den Auffangbecken, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
   c) in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus;
   d) bei Fischleitern und anderen Bauwerken, zur Überwindung von Wanderhindernissen durch ein Wasserkraftwerk, in den Bauwerken sowie von beiden Ufern aus bis 20 m flussaufwärts und flussabwärts (mit Schildern gekennzeichnet);
   e) vom linken Saaneufer aus am Fusse der Deponie La Pila in Hauterive (ab 2575908/1180173 bis 2576132/1180052).

### **Art. 33** Schongebiete in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--33}

1. In der Glane vom Stauwehr von Matelec (2575127/1181696) bis zur Einmündung in die Saane ist jegliche Fischerei verboten.

### **Art. 34** Teilschongebiete in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--34}

1. In der Saane 5, auf ihrem ganzen für die Fischerei geöffneten Lauf, ist die Fischerei nur vom 1. Juni bis zum ersten Sonntag des Monats Oktober gestattet.
2. In der Saane 1, vom Stauwehr der Magerau bis zur Motta-Brücke, darf das Wasser zum Fischen nur in der Zeit vom 1. Juni bis zum ersten Sonntag des Monats Oktober betreten werden.

## 6 Zusätzliche Vorschriften für den Broyekanal und den Grossen Kanal (Art. 24 Abs. 5)

### **Art. 35** Erlaubte Fangperioden im Broyekanal und Grossen Kanal {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--35}

1. Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
   | Hecht | vom 16. April bis 14. März |
   | Flussbarsch (Egli) | vom 16. Mai bis 14. März |
   | Wels | vom 16. Juni bis 14. Mai |
   | Forelle | vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober |
   | weitere erlaubte Arten (Art. 20) | das ganze Jahr |

### **Art. 36** Erlaubte Fangzeiten im Broyekanal und Grossen Kanal {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--36}

1. Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:
   a) während der Sommerzeit: von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr;
   b) während der Winterzeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
2. Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

### **Art. 37** Fangmasse im Broyekanal und Grossen Kanal {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--37}

1. Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
   | Hecht | über 45 cm |
   | Karpfen | über 40 cm |
   | Wels | über 45 cm |
   | Forelle | über 45 cm |
   | weitere erlaubte Arten (Art. 20) | keine Massbeschränkung |

### **Art. 38** Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Broyekanal und Grossen Kanal {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--38}

1. Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.
2. Alle Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Patents dürfen zum Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer aus Folgendes verwenden:
   a) drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sind;
   b) eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken; die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich zwei weitere Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder Setzangel). Das Fischen mit der Hegene ist nur vom 1. Januar bis zum 15. April und vom 11. Juni bis zum 15. Oktober gestattet;
   c) für den Fischfang mit Köderfischen oder Fischteilen als Köder drei Schweb-, Setz- oder Senkangeln, mit je einem Köder.
3. Für den Fang von Köderfischen ist zusätzlich zu den Fischfallen nach Artikel 14 Abs. 4 eine Köderfischsenke (quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von höchstens 1 m Länge gestattet.

### **Art. 39** Fischereiverbote im Broyekanal und Grossen Kanal {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--39}

1. Die Fischerei ist verboten:
   a) von Brücken und Hängebrücken aus;
   b) von den Bootsanlegestellen sowie innerhalb der Bootshäfen und von den Anlagen der Bootshäfen aus.

## 7 Zusätzliche Vorschriften für die Grenzwasserläufe mit dem Kanton Waadt (Art. 25)

### **Art. 40** Erlaubte Fangperioden in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--40}

1. Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
   | obere, mittlere und untere Broye | vom ersten Sonntag im März bis zum 30. April und vom 1. August bis zum ersten Sonntag im Oktober | vom 16. April bis 14. März | vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober |
   | andere Wasserläufe | vom ersten Sonntag im März bis zum 30. April und vom 1. August bis zum ersten Sonntag im Oktober | das ganze Jahr | vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober |

### **Art. 41** Erlaubte Fangzeiten in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--41}

1. Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.
2. Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

### **Art. 42** Erlaubte Fangmasse in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--42}

1. Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
   | Forelle | über 24 cm |
   | weitere erlaubte Arten (Art. 20) | keine Massbeschränkung |

### **Art. 43** Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--43}

1. Die Fischerin oder der Fischer darf nur eine einzige Angelrute (Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel) verwenden, die von Hand gehalten oder in der Nähe der fischenden Person aufgestellt wird.
2. Eine Angelrute darf nur mit einem einzigen, einfachen Angelhaken versehen sein.
3. Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.
4. Beim Fischen mit toten Köderfischen dürfen pro Angelrute höchstens drei einfache Angelhaken verwendet werden.
5. Beim Fischen mit Kunstködern mit einer Gesamtlänge von mehr als 70 mm (ohne Angelhaken) dürfen maximal zwei einfache Angelhaken pro Angelrute verwendet werden.
6. Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3 und 4) erlaubt.

### **Art. 44** Fischereiverbote in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--44}

1. Die Fischerei ist verboten:
   a) von Brücken und Hängebrücken aus;
   b) in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus;
   c) bei Fischleitern und anderen Bauwerken, zur Überwindung von Wanderhindernissen durch ein Wasserkraftwerk, in den Bauwerken sowie von beiden Ufern aus bis 20 m flussaufwärts und flussabwärts (mit einem Schild gekennzeichnet).

## 8 Zusätzliche Vorschriften für die Grenzwasserläufe mit dem Kanton Bern (Art. 26)

### **Art. 45** Erlaubte Fangperioden in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--45}

1. Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
   | Saane 0 | vom 16. Mai bis 31. Dezember | vom 16. März bis 30. September | das ganze Jahr |
   | andere Wasserläufe | vom 16. Mai bis 30. September | vom 16. März bis 30. September | vom 16. März bis 30. September |

### **Art. 46** Erlaubte Fangzeiten in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--46}

1. Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:
   a) während der Sommerzeit: von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr;
   b) während der Winterzeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
2. Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

### **Art. 47** Erlaubte Fangmasse in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--47}

1. Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
   | Äsche | über 36 cm |
   | Forelle | über 24 cm |
   | weitere erlaubte Arten (Art. 20) | keine Massbeschränkung |

### **Art. 48** Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--48}

1. Die Fischerin oder der Fischer darf nur eine einzige Angelrute (Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel) verwenden, die von Hand gehalten oder in der Nähe der fischenden Person aufgestellt wird.
2. Eine Angelrute darf nur mit einem einzigen, einfachen Angelhaken versehen sein.
3. Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.
4. Beim Fischen mit toten Köderfischen dürfen pro Angelrute höchstens drei einfache Angelhaken verwendet werden.
5. Beim Fischen mit Kunstködern mit einer Gesamtlänge von mehr als 70 mm (ohne Angelhaken) dürfen maximal zwei einfache Angelhaken pro Angelrute verwendet werden.
6. Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3 und 4) erlaubt.

### **Art. 49** Fischereiverbote in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--49}

1. Die Fischerei ist verboten:
   a) von Brücken und Hängebrücken aus;
   b) von der Staumauer von Schiffenen sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, insbesondere in betonierten Teilen der Anlagen unterhalb der Staumauer;
   c) in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus;
   d) bei Fischleitern und anderen Bauwerken, zur Überwindung von Wanderhindernissen durch ein Wasserkraftwerk, in den Bauwerken sowie von beiden Ufern aus bis 20 m flussaufwärts und flussabwärts (mit einem Schild gekennzeichnet).

## 9 Zusätzliche Vorschriften für den Greyerzer- und den Schiffenensee

### **Art. 50** Erlaubte Fangperioden im Greyerzer- und im Schiffenensee {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--50}

1. Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
   | Forelle | vom 16. Januar bis zum 14. März und vom 1. Juni bis zum ersten Sonntag im Oktober |
   | weitere erlaubte Arten (Art. 20) | vom 1. Juni bis 14. März |
2. Ausnahme für den Fang von Köderfischen: Das Fischen mit einer Angelrute, die mit einem Schwimmer und einem einfachen Angelhaken mit natürlichen Ködern versehen ist, und das Trockenfliegenfischen sind zwischen dem 15. März und dem 31. Mai gestattet.

### **Art. 51** Erlaubte Fangzeiten im Greyerzer- und im Schiffenensee {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--51}

1. Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:
   a) während der Sommerzeit: von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr;
   b) während der Winterzeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
2. Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

### **Art. 52** Erlaubte Fangmasse im Greyerzer- und im Schiffenensee {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--52}

1. Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
   | Hecht | über 60 cm |
   | Karpfen | über 40 cm |
   | Zander | über 40 cm |
   | Forelle | über 45 cm |
   | weitere erlaubte Arten (Art. 20) | keine Massbeschränkung |

### **Art. 53** Fischen von einem Wasserfahrzeug aus im Greyerzer- und im Schiffenensee {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--53}

1. Die Angelfischerei von einem Wasserfahrzeug aus ist Inhaberinnen und Inhabern des Zusatzpatents D gestattet.

### **Art. 54** Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Greyerzer- und im Schiffenensee {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--54}

1. Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.
2. Alle Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Patents dürfen Folgendes verwenden:
   a) für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer oder von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus:
   drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sind;
   eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken; die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich zwei weitere Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder Setzangel);
   höchstens sechs Angelruten, wenn mehrere Personen, Gast inbegriffen, vom selben Wasserfahrzeug aus fischen;
   b) für die Schleppangelfischerei:
   das Fischen ist vom 16. Januar bis 14. März und vom 1. Juni bis 30. November erlaubt;
   fünf Köder pro Wasserfahrzeug sind gestattet; jeder Köder darf höchstens mit drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sein.
3. Für den Fang von Köderfischen ist zusätzlich zu den Fischfallen nach Artikel 14 Abs. 4 eine Köderfischsenke (quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von höchstens 1 m Länge gestattet.

### **Art. 55** Fischereiverbote im Greyerzer- und im Schiffenensee {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--55}

1. Die Fischerei ist verboten:
   a) von Brücken und Hängebrücken aus;
   b) von den Staumauern von Rossens und Schiffenen sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
   c) von den Bootsanlegestellen sowie innerhalb der Bootshäfen und von den Anlagen der Bootshäfen aus;
   d) in einem Umkreis von 30 m um Zonen mit künstlichen Laichplätzen, die mit Bojen gekennzeichnet sind.

## 10 Zusätzliche Vorschriften für den Schwarzsee, den Montsalvens-See und den Lussy-See

### **Art. 56** Erlaubte Fangperioden im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--56}

1. Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
   | Hecht | vom 1. Juni bis 31. März |
   | Flussbarsch (Egli) | vom 1. Juni bis 31. März |
   | Forelle | vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober |
   | weitere erlaubte Arten (Art. 20) | das ganze Jahr |

### **Art. 57** Erlaubte Fangzeiten im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--57}

1. Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.
2. Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

### **Art. 58** Erlaubte Fangmasse im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--58}

1. Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
   | Montsalvens-See | über 60 cm | 26 bis 32 cm und über 45 cm | keine Massbeschränkung |
   | Schwarzsee | über 60 cm | 26 bis 32 cm und über 45 cm | keine Massbeschränkung |
   | Lussy-See | über 60 cm | über 24 cm | keine Massbeschränkung |

### **Art. 59** Fischen von einem Wasserfahrzeug aus im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--59}

1. Inhaberinnen und Inhabern des Zusatzpatents D ist die Angelfischerei von einem Wasserfahrzeug aus im Schwarzsee und im Montsalvens-See gestattet.
2. Das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus ist im Lussy-See verboten.

### **Art. 60** Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--60}

1. Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.
2. Alle Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Patents dürfen Folgendes verwenden:
   a) für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer oder von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus, wenn diese Praxis erlaubt ist:
   drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sind;
   eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken; die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich zwei weitere Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder Setzangel);
   höchstens sechs Angelruten, wenn mehrere Personen, Gast inbegriffen, vom selben Wasserfahrzeug aus fischen;
   b) für das Fischen mit der Schleppangel im Schwarzsee und im Montsalvens-See:
   das Fischen ist vom 16. Januar bis 30. November erlaubt;
   zwei Köder pro Wasserfahrzeug sind gestattet; jeder Köder darf höchstens mit drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sein.
3. Für den Fang von Köderfischen ist zusätzlich zu den Fischfallen nach Artikel 14 Abs. 4 eine Köderfischsenke (quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von höchstens 1 m Länge gestattet.

### **Art. 61** Fischereiverbote im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im Lussy-See {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--61}

1. Die Fischerei ist verboten:
   a) von Brücken und Hängebrücken aus;
   b) von den Bootsanlegestellen sowie innerhalb der Bootshäfen und von den Anlagen der Bootshäfen aus;
   c) im Lussy-See ist das Fischen nur von der Bootsanlegestelle auf der Juraseite des Sees (2558625/1154825) aus erlaubt; alle anderen Zugänge sind verboten;
   d) von der Staumauer von Montsalvens und ihren dazugehörigen Bauten aus, die mit Schildern gekennzeichnet sind.

## 11 Zusätzliche Vorschriften für den Lessoc-See (Montbovon-See) und den Pérolles-See

### **Art. 62** Erlaubte Fangperioden im Lessoc- und im Pérolles-See {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--62}

1. Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
   | Elritze | vom ersten Sonntag im März bis zum 14. April und vom 16. Juni bis zum ersten Sonntag im Oktober |
   | weitere erlaubte Arten (Art. 20) | vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober |
2. Ausnahme für den Fang von Elritzen im Lessoc-See: Reusen- und Flaschenfischerei ist zwischen dem 1. Februar und dem ersten Sonntag im März erlaubt.

### **Art. 63** Erlaubte Fangzeiten im Lessoc- und im Pérolles-See {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--63}

1. Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.
2. Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

### **Art. 64** Erlaubte Fangmasse im Lessoc- und im Pérolles-See {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--64}

1. Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
   | Lessoc-See | 26 bis 32 cm und über 45 cm | keine Massbeschränkung |
   | Pérolles-See | 30 bis 36 cm und über 60 cm | keine Massbeschränkung |

### **Art. 65** Fischen von einem Wasserfahrzeug aus im Lessoc- und im Pérolles-See {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--65}

1. Das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus ist verboten.

### **Art. 66** Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Lessoc- und im Pérolles-See {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--66}

1. Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.
2. Alle Inhaberinnen und Inhaber eines Patents dürfen Folgendes verwenden:
   a) im Lessoc-See für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer:
   drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sind;
   eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken; die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich zwei weitere Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder Setzangel);
   b) im Pérolles-See für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer: nur eine einzige Angelrute (mit Ausnahme der Hegene, die verboten ist), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt wird und mit höchstens einem einzigen einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen ist.
3. Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3 und 4) erlaubt.

### **Art. 67** Fischereiverbote im Lessoc- und im Pérolles-See {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--67}

1. Die Fischerei ist verboten:
   a) von Brücken und Hängebrücken aus;
   b) von den Staumauern von Lessoc und der Magerau sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
   c) in den Schilfgürteln des Pérolles-Sees, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
   d) in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus.

## 12 Strafbestimmungen

### **Art. 68** Ordnungsbussen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--68}

1. Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die gemäss eidgenössischer oder kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.

### **Art. 69** Bei der Fischerei in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Waadt und dem Kanton Bern anwendbares Recht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--69}

1. Wer in einem Grenzwasserlauf zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt oder Freiburg und Bern fischt, ist den gesetzlichen Vorschriften und Reglementen desjenigen Kantons unterstellt, der ihm das Patent ausgestellt hat.
2. Diese Regelung ist anwendbar, unabhängig davon, von welchem Ufer aus gefischt wird.

### **Art. 70** Übermittlung der Strafbefehle und Urteile {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.12--70}

1. Die zuständige Strafbehörde übermittelt dem Amt eine Kopie des Strafbefehls oder Strafurteils.