122.72.15
# Beschluss über die Vereinheitlichung der Gehaltszahlungsdaten für das Staatspersonal
Vom 11.09.1990 (Stand 01.01.2003)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.15--1}

1. Für die Erstellung des Gehaltsjournals des Staatspersonals gilt bei sämtlichen Lohnberechnungsstellen des Staates und der Anstalten im Sinne von Artikel 5 StPR derselbe Stichtag.
2. Ebenso gilt für die Gehälter des Staatspersonals und des Personals der Anstalten im Sinne von Artikel 5 StPR dieselbe Valuta.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.15--2}

1. Das Amt für Personal und Organisation setzt die Valuta der Gehälter des Staatspersonals und des Personals der Anstalten im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung fest.
2. Es erstellt jedes Jahr eine Tabelle mit den Stichtagen für die Erstellung des Gehaltsjournals und die Gehaltsberechnung sowie mit der Valuta der Gehälter.
3. Die Tabelle mit den Gehaltszahlungsdaten ist jeweils spätestens bis zum 30. November des Vorjahres jeder Lohnberechnungsstelle zuzustellen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.15--3}

1. Die Lohnberechnungsstellen setzen die Einzelheiten fest, die für die Einhaltung der vom Amt für Personal und Organisation festgelegten Stichtage erforderlich sind.
2. Sie können zuhanden der ihnen angeschlossenen Dienststellen und Abteilungen Richtlinien zur Übermittlung der zur Berechnung der Gehälter erforderlichen Daten erlassen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.15--4}

1. Das Amt für Informatik und Telekommunikation wird mit dem Erstellen und dem Unterhalt der Informatikprogramme beauftragt, die zur Gehaltsberechnung für die Mehrfachfunktionen erforderlich sind.
2. Das Amt für Personal und Organisation wird mit der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungen (BVG, UVG, AVIG) für die Mehrfachfunktionen beauftragt.
3. Das Amt für Personal und Organisation kann zuhanden sämtlicher Lohnberechnungsstellen Richtlinien zur Verwaltung der Mehrfachfunktionen erlassen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--122.72.15--5}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.