673.131
# Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung
Vom 15.10.1997 (Stand 01.01.2008)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.131--1}

1. Mit dem Gebäude sind dessen Bestandteile zu versichern, d. h. alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zum Bestand des Gebäudes gehört und ohne seine Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
2. Bestandteilsqualität setzt kumulativ eine äussere und innere sowie dauernde Verbindung zum Gebäude voraus, wobei
   a) die äussere Verbindung in der physischen Verbundenheit, im körperlichen Zusammenhang mit dem Gebäude besteht; eine durch blosse Schwerkraft begründete Verbundenheit kann unter Umständen genügen;
   b) die innere Verbindung besteht, wenn eine Sache mit dem Gebäude in einem solchen Grade ein Ganzes und eine Einheit bildet, dass das Gebäude ohne den betreffenden Teil nicht fertig, nicht vollständig oder seiner eigentümlichen wirtschaftlichen Bestimmung nicht angepasst wäre;
   c) bezüglich der Dauer der Wille desjenigen zu berücksichtigen ist, der die Sachen zum Gebäude fügt. Eine vorübergehende Verbindung der Sache zum Gebäude muss glaubhaft gemacht werden. Eine spätere Abtrennung muss ohne unverhältnismässige Beschädigung des Gebäudes möglich sein.
3. Bestandteile bilden insbesondere:
   a) in allen Gebäuden:
   Böden, Wände, Decken, Türen, Fenster, Treppen,
   dauerhaft verlegte Bodenbeläge und -teppiche,
   Anlagen zur Beheizung, Belüftung und Klimatisierung, wie Heizkessel, Öfen, Radiatoren, Heizöltanks, Leitungen, Ventilatoren, Kanäle,
   Leitungen zur Versorgung mit Energie (Gas, Elektrizität und Warmwasser),
   Hauswasserver- und -entsorgungen,
   sanitäre Installationen,
   eingebaute Beleuchtungskörper, die üblicherweise zur Raumbeleuchtung gehören,
   Notstromanlagen, die dem Gebäude dienen,
   fest installierte Feuermelde- und Feuerlöschanlagen,
   Aufzüge;
   b) in Kirchen: Altäre, Beichtstühle, feste Bestuhlungen, Kanzeln, Orgeln, Glocken und Turmuhren;
   c) in Theatern, Kinos, Saalbauten, Mehrzweckhallen, usw.: Bühnen, Bühnenbeleuchtung, feste Bestuhlungen und Garderobeeinrichtungen;
   d) bei landwirtschaftlichen Bauten: Jauche- und Mistgruben, permanente Stalleinrichtungen, Selbsttränkeanlagen.
4. Zur Klarstellung können spezielle, mit dem Gebäude versicherte Einbauten mit Wertangabe in der Police aufgeführt werden.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.131--2}

1. Nicht mit dem Gebäude versichert werden:
   a) Einrichtungen und Gegenstände, welche die Voraussetzungen von § 1 nicht erfüllen, wie Hausrat, Geschäftsinventar usw.;
   b) Einrichtungen und Gegenstände, die ungeachtet ihrer Verbindung mit dem Gebäude keinen Gebäudebestandteil bilden, weil sie dem Gebäude nur vorübergehend dienen, wie häufig Ladeneinrichtungen;
   c) betriebliche Installationen in Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft, dies ungeachtet der Frage, ob sie Bestandteilsqualität aufweisen, wie:
   die eigentlichen Maschinen, Apparate und Instrumente, die ausschliesslich gewerblichen, industriellen, Fabrikationszwecken dienen, samt zugehörigen Fundamenten, Podien, Sockeln sowie die sie verbindenden Leitungen aller Art;
   der mechanische oder maschinelle Teil von Autohebern, Brückenwaagen, Grünfuttersilos, Heutürmen, Jauchegruben, Kühl- und Spritzanlagen;
   Heugebläse, Entmistungsanlagen, Gattersägen, Wasch- und Trocknungseinrichtungen; Geleise-, Transport-, Lautsprecher-, Signalanlagen; Back-, Brenn-, Glüh-, Schmelz- und Ziegeleiöfen, Essen;
   Behälter, Gestelle, Kästen;
   Reklameeinrichtungen;
   mechanische oder maschinelle Teile von Kehrichtverbrennungs , -verwertungs- und Kläranlagen, Kraft- und Pumpwerken, Reservoiren;
   d) …
   e) besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes;
   f) Leitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation ausserhalb des Gebäudebereichs.
2. Zur Klarstellung können nicht mit dem Gebäude versicherte Sachen in der Police aufgeführt werden.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.131--3}

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.131--4}

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--673.131--5}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen. Sie tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
2. Das Regulativ über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Mobiliarversicherung vom 20. Dezember 1969 ist aufgehoben.