0.946.294.361

BS **14** 455

Übersetzung*[^1]* 

# Vorläufiges Abkommen zwischen der Schweiz und Persien betreffend Niederlassung und Handel

Abgeschlossen durch Notenaustausch am 28. August 1928

(Stand am 28. August 1928)

 **Schweizerische Note** 

Herr Geschäftsträger!

Indem ich davon Kenntnis nehme, dass die Umstände den raschen Abschluss eines endgültigen Niederlassungs- und Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Persien nicht gestatten, habe ich die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates nachstehende Erklärung über die Festsetzung einer vorläufigen Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Persien zukommen zu lassen:
 1.–2. .[^2]
 3. Unter der Voraussetzung völliger Gegenseitigkeit werden die in Persien erzeugten oder hergestellten Waren bei ihrer Einfuhr in die Schweiz der Zollbehandlung, wie sie in der im Augenblick ihrer Einfuhr in die Schweiz in Geltung bestehenden Gesetzgebung vorgesehen ist, und es werden ihnen der schweizerische Minimaltarif und alle Tarifherabsetzungen zugute kommen, die ähnlichen Erzeugnissen, natürlichen oder hergestellten, aus welchem Lande sie auch stammen mögen, zugestanden werden.

Die obigen Bestimmungen sind unverzüglich in Anwendung zu bringen und werden in Kraft bestehen bis nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem der Bundesrat seine Absicht, sie aufzuheben, bekanntgeben wird.

Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

(Es folgt die Unterschrift)

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.
[^2]: Gegenstandslos und ersetzt durch den Freundschaftsvertrag und das Niederlassungs- abkommen vom 25. April 1934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien (SR  **0.142.114.361**  **).**