0.274.181.361

BS **12** 292

Originaltext

# Erklärung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden

Abgegeben am 1./13. Dezember 1878

In Kraft getreten am 1. Januar 1879

(Stand am 1. Januar 2013)

Zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und der Kaiserlich Deutschen Regierung ist, um die Verwaltung der Rechtspflege beiderseits zu erleichtern, nachstehende Vereinbarung getroffen worden:

Den Schweizerischen und Deutschen Gerichtsbehörden ist der unmittelbare Geschäftsverkehr in allen Fällen gestattet, in welchen nicht der diplomatische Verkehr durch Staatsverträge vorgeschrieben ist, oder infolge besonderer Verhältnisse rätlich erscheint.[^1]

Die gegenwärtige Erklärung tritt am ersten Januar 1879 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des andern der beiden Teile.

Gleichzeitig mit dem Vollzuge derselben treten die zwischen der Schweiz und Preussen im Jahr 1868[^2]geschlossene, im Jahre 1872 auf Elsass‑Lothringen ausgedehnte Vereinbarung betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Justizbehörden sowie die im Jahre 1857[^3]zwischen der Schweiz einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits über den gleichen Gegenstand getroffenen Verabredungen ausser Wirksamkeit.

Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches ausgetauscht werden.

| Bern, den 13. Dezember 1878 | Berlin, den 1. Dezember 1878 |
| --- | --- |
| Im Namen <br>des Schweiz. Bundesrates, <br>Der Bundespräsident:<br>Schenk<br>Der Kanzler <br>der Eidgenossenschaft:<br>Schiess | In Vertretung <br>des Kanzlers <br>des Deutschen Reichs:<br>v. Bülow |

## Verzeichnis der Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland, die berechtigt sind, in Strafsachen und Zivilsachen unmittelbar mit den Justizbehörden der Schweiz zu verkehren {#lvl_u1}

## Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit ausländischen Amtsstellen gestattet ist {#lvl_u2}

[^1]: Die örtlich zuständige deutsche Justizbehörde kann über folgende Internetseite ermittelt werden: http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php
[^2]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^3]: In der AS nicht veröffentlicht.