0.211.112.417.2

BS **11** 811

Übersetzung*[^1]* 

# Erklärung zwischen der Schweiz und Belgien betreffend die Beglaubigung von Zivilstandsakten

Unterzeichnet am 3. September 1925<br />In Kraft getreten am 1. November 1925

(Stand am 1. November 1925)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />und<br />die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier,

in dem Wunsche, die Beglaubigung derjenigen Auszüge oder Ausfertigungen von Zivilstandsakten abzuschaffen, die in der Schweiz oder in Belgien ausgestellt worden und dazu bestimmt sind, zu irgendwelchen Zwecken in Belgien oder in der Schweiz beigebracht zu werden, haben das Nachstehende vereinbart:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.211.112.417.2--1}
Damit die in dem einen der beiden Länder ausgestellten Auszüge oder Ausfertigungen von Zivilstandsakten im anderen Lande als rechtsgültig anerkannt werden, ist keinerlei Beglaubigung erforderlich unter der Bedingung, dass diese Auszüge oder Ausfertigungen vom Registerführer oder von seinem Bevollmächtigten oder Stellvertreter als richtig bescheinigt und mit dem Stempel seiner Amtsstelle versehen sind oder dass sie den Stempel und die Unterschrift des Zivilstandsbeamten tragen, der sie ausgestellt hat.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.211.112.417.2--2}
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. November 1925 in Kraft.

*Zu Urkund dessen* haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten die gegenwärtige Erklärung unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.So geschehen in Bern, in doppelter Urschrift, den 3. September 1925.

| Motta | Fernand Peltzer |
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[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.