0.142.113.411

BS **11** 597; BBl **1933** I 941

Übersetzung

# Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Äthiopien

Abgeschlossen am 24. Mai 1933<br />Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Oktober 1933[^1]<br />Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. August 1934<br />In Kraft getreten am 21. September 1934

(Stand am 21. September 1934)

Der Schweizerische Bundesrat<br />und<br />Seine Majestät der Kaiser von Äthiopien Hailé Sellasié I.,

von dem Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftliche Bande zwischen den beiden Ländern enger zu gestalten und ihre Handelsbeziehungen auszudehnen, haben beschlossen, einen Freundschafts- und Handelsvertrag einzugehen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen sind:

##### **Art. I** {#art_I omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.411--I}
Jeder der vertragschliessenden Teile wird den diplomatischen und konsularischen Vertretern des andern Teiles diejenigen Vorrechte und Befreiungen gewähren, die er den diplomatischen und konsularischen Vertretern der meistbegünstigten Nation zugesteht.

##### **Art. II** {#art_I omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.411--II}
Die Angehörigen und Erzeugnisse eines jeden der beiden Länder werden gegenseitig im andern Lande in Niederlassungs-, Handels- und Zollangelegenheiten die gleiche Behandlung und die gleichen Vorteile geniessen, die den Angehörigen und Erzeugnissen der meistbegünstigten Nation jetzt gewährt werden oder künftig gewährt werden könnten.

##### **Art. III** {#art_I omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.411--III}
Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden. Er tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

Gibt keiner der vertragschliessenden Teile ein Jahr vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren die Absicht kund, vom Vertrage zurückzutreten, so wird dieser in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, da er vom einen oder andern vertragschliessenden Teile gekündigt wird.

*Zu Urkund dessen* haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrat in französischer und amharischer Sprache, in zwei gleichlautenden Urschriften, unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.Ausgefertigt zu Paris, den 24. Mai 1933.

| Alphonse Dunant | Tekle-Hawariyat |
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Bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen Freundschafts- und Handelsvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten vereinbart, dass dieser Vertrag ebenfalls und in jeder Beziehung auf das Fürstentum Liechtenstein anzuwenden ist, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag[^2]verbunden sein wird.Paris, den 24. Mai 1933.

| Alphonse Dunant | Tekle-Hawariyat |
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[^1]: AS **50** 623
[^2]: SR  **0.631.112.514**