Steiermark

# Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG

Gesetz vom 23. Februar 2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6)

> Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2019 – beschlossen:

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 10/2026, LGBl. Nr. 19/2026

05.03.2026

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## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere

12.05.2021

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## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 12/2023

08.03.2023

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## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die

(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:

(3) Nicht bezugsberechtigt sind:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022

01.03.2022

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## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023

08.03.2023

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## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.

(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.

(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

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## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a übersteigt.

(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; § 16 Abs. 9 und 10, § 17 und § 18 gelten sinngemäß.

(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2023

19.12.2023

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## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft sowie von der Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren, abhängig. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten zwölf Monate ab Feststellung einer der folgenden Verfehlungen durch die Behörde

ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 50% zu kürzen. Nähere Regelungen über Integrationsmaßnahmen kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.

(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 75% zu kürzen.

(6) Sofern bei Bezugsberechtigten, deren Leistungen nach Abs. 4 und 5 bereits gekürzt wurden, weiterhin ein Fehlverhalten nach § 7 Abs. 4 vorliegt, ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 bis zum Wegfall des Fehlverhaltens, mindestens jedoch für die Dauer von drei Monaten, ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 100% zu kürzen.

(7) Durch Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 darf die Deckung des Wohnbedarfes des Arbeitsunwilligen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.

(8) Ab einem zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 bis 6 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

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## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend von 95% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

100%

70%

45%

25%

20%

15%

12,5%

12%

9%

6%

3%

18%

(4) Die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 2 sind auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 2 gleichmäßig aufzuteilen.

(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.

(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 15% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.

(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.

(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.

(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 105/2023, LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

Steiermark

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.

(2) Leistungen gemäß Abs. 1 können auf Grundlage des Privatrechts auch Personen gewährt werden, die über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und sich rechtmäßig in der Steiermark aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024

08.10.2024

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## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Zusatzleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu gewähren.

(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

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## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Kosten einer einfachen Bestattung können für alle verstorbenen Personen übernommen werden, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.

(2) Als Bestattungsaufwand können auch Kosten einer Überführung innerhalb von Österreich oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.

(3) Auf Leistungen nach Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

Steiermark

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, können zur sozialen Stabilisierung und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verpflichtet werden, Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistungen obliegt für das Gebiet der Stadt Graz dieser, sonst dem Land.

(2) Das Land und die Stadt Graz können Beratungsleistungen sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fördern oder selbst erbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023

10.01.2024

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## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.

(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.

(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.

(4) Anträge können gestellt werden

(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.

12.05.2021

Steiermark

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Das Arbeitsmarktservice hat der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung sowie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:

(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde (§ 26) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach Abs. 3 nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:

(3) Die Behörde (§ 26) ist ermächtigt, soweit dies zur zur Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges erforderlich ist

(4) Dienstgeber und Unterkunftgeber und Hausverwaltungen von Bezugsberechtigten haben der Behörde zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung und einer Ersatzpflicht innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis oder die Ersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(5) Personen, deren Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 zu berücksichtigen ist, oder die gemäß § 19 ersatzpflichtig sind, haben zum Zweck der Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruches oder einer Ersatzpflicht auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen.

(6) Der Österreichische Integrationsfonds hat der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

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## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind als Überbrückungshilfe zu gewähren, wenn im Verfahren (§ 16) vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.

(2) Über die Gewährung von Überbrückungshilfe entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in der die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Eine gewährte Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung gemäß § 8 zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 ist die gewährte Überbrückungshilfe rückzuerstatten. § 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

12.05.2021

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## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, aktiv an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Die Gemeinden haben an der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs mitzuwirken.

(3) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen drei Monaten ab Einlangen bei einer Einbringungsstelle mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(4) Leistungen der Sozialunterstützung sind ab dem Eintritt der Unterstützungswürdigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zu gewähren.

(5) Leistungen der Sozialunterstützung sind für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu gewähren, ausgenommen Leistungen an Bezugsberechtigte, die dauerhaft invalid (§ 255 Abs. 3 ASVG) oder arbeitsunfähig (§ 7 Abs. 1) sind oder das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; Leistungen sind diesen Bezugsberechtigten für die Dauer von höchstens 36 Monaten zu gewähren.

(6) Die Behörde kann bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß § 4 sowie der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sozialen Stabilisierung oder Integration gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 lit. c Rechnung getragen wird.

(7) Im Verfahren über die Gewährung von Sozialunterstützung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.

(8) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung der Sozialunterstützung haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Leistungen der Sozialunterstützung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind oder aber zu erhöhen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.

(10) Bescheide über die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind für die restliche Bescheidlaufzeit

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

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## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:

(2) Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 und § 10 sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten, wenn

(3) Die Rückerstattung kann in maximal zwölf Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.

(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Rückerstattung übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

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## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022

01.03.2022

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## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Ersatz ist zu leisten:

(2) Für gewährte Leistungen der Sozialunterstützung an eine Bedarfsgemeinschaft für Zeiten, in denen eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter/mehrere Bezugsberechtigte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten und ihnen dieser nachträglich ausbezahlt wurde, sind alle Bezugsberechtigten solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch besteht in voller Höhe der gewährten Leistungen, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.

(3) Über die Ersatzpflicht entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Ansprüche gegen Dritte gehen mit Verständigung des verpflichteten Dritten im Ausmaß der gewährten Leistungen der Sozialunterstützung auf den Träger der Sozialunterstützung über, wenn er die Abtretung in Anspruch nimmt.

(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(6) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

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## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Über noch nicht fällige Verpflichtungen zum Kostenersatz bezüglich unverwertbarem Vermögens der Bezugsberechtigten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Zur Sicherung solcher Ersatzforderungen ist auf Antrag des Trägers der Sozialunterstützung die grundbücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften bis zur Feststellung des Wegfalls der Verwertungshindernisse (Abs. 4) gerichtlich zu bewilligen.

(3) Sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

(4) Die Behörde hat, wenn sie Kenntnis über den Wegfall der Verwertungshindernisse gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 von sichergestelltem Vermögen erlangt, innerhalb von sechs Monaten den Eintritt der Fälligkeit der sichergestellten Ersatzansprüche mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023

10.01.2024

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## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Träger der Sozialunterstützung sind das Land und die Stadt Graz.

(2) Wird das Land als Träger von Privatrechten tätig, besorgen diese Angelegenheiten – mit Ausnahme des § 12 – die Bezirkshauptmannschaften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024

08.10.2024

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## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Die Kosten

(2) Für die Tragung der übrigen Kosten der Leistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023 , in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023

10.01.2024

Steiermark

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO, ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit der Bezugsberechtigten, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Sozialunterstützungsleistungen, des Kostenersatzes sowie der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges sowie zur Vollziehung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten automatisiert zu verarbeiten:

(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem der gemeinsam Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Die verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds, den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, dem Land zur Vollziehung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes und den Trägern der Sozialunterstützung zur Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistung (§ 12) elektronisch übermittelt werden, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Eine Datenübermittlung ist auch an Organe des Bundes und andere öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes sowie an das Land zulässig, soweit diese Daten zur Gewährung von Sozialleistungen, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind, erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 105/2023, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

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## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Verweise in diesem Gesetz auf das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind als Verweis auf das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 zu verstehen.

12.05.2021

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## § 25 Im RIS seit {#par_25}

Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

12.05.2021

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## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialunterstützung und die Anordnung von Beratungs- und Betreuungsleistungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Bezugsberechtigten.

(3) Über Kürzungen (§ 7), Rückerstattungen (§ 17), Einbehalte (§ 18), Ersatzansprüche (§ 19) und Entscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 und 4 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung der Leistung entschieden hat.

12.05.2021

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## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Die den Gemeinden gemäß § 12 und § 16 Abs. 2 und 3 zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023

10.01.2024

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## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Bescheide und Amtshandlungen, insbesondere auch die Aufnahme von Niederschriften über Anbringen, sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022

01.03.2022

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## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

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## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen gemäß § 10 und § 11 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), LGBl. Nr. 14/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, oder Leistungen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß § 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) und Leistungen für Krankenhilfe gemäß § 10 Abs. 2 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, gewährt werden, sind diese Leistungen bei befristeter Gewährung bis zum jeweiligen Fristende, sonst längstens bis 31. Dezember 2021 weiter zu gewähren, wenn die nach diesen Gesetzen geforderten Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin gegeben sind. Für den Rückersatz und die Kostentragung solcher Leistungen sind die Bestimmungen des StMSG, in der Fassung in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020 bzw. des SHG in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020 anzuwenden.

(2) Die Behörde hat Leistungen gemäß § 10 und § 11 StMSG in der Fassung gemäß Abs. 1, die über den 31. Dezember 2021 hinaus zuerkannt sind, von Amts wegen mit 1. Jänner 2022 durch Bescheid in den Rahmen dieses Gesetzes überzuführen, sofern die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gemäß § 10 oder § 11 StMSG in der Fassung gemäß Abs. 1 sowie gemäß § 8 oder § 10 Abs. 2 SHG in der Fassung gemäß Abs. 1 sind, nach den Bestimmungen dieser Gesetze zu Ende zu führen. Diese Leistungen sind längstens bis zum 31. Dezember 2021 zu gewähren.

(4) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Förderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz (StWUG) gewährt wird, ist diese Förderung bis zum Ablauf des jeweiligen Förderungszeitraumes neben einer nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistung weiter zu gewähren.

12.05.2021

Steiermark

## § 31a Im RIS seit {#par_31a}

(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 Leistungen gemäß § 8 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, gewährt werden, sind diese Leistungen bis zum jeweils festgelegten Fristende, längstens bis 31. Dezember 2026, weiter zu gewähren. Im Fall von Verfehlungen gemäß § 7 idF LGBl. Nr. 10/2026 sind die Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 idF LGBl. Nr. 10/2026 zu kürzen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 gemäß § 7 Abs. 4 und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Kürzungsbescheide gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.

(3) In Beschwerdeverfahren über Kürzungsbescheide, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 4 und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 10/2026

04.02.2026

Steiermark

## § 31b Im RIS seit {#par_31b}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

01.09.2025

Steiermark

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

12.05.2021

Steiermark

## § 32a Im RIS seit {#par_32a}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten das Inhaltsverzeichnis und § 31a mit 31. Dezember 2021 in Kraft. Mit 31. Dezember 2022 treten im Inhaltsverzeichnis die Zeile „§ 31a Weitergewährung von Leistungen“ und § 31a außer Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 5 und 6, § 3 Abs. 3 Z 2, § 8 Abs. 1a, § 14, § 18 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 2, § 28 und § 29 Abs. 1 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2022, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 treten § 2 Z 12, § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Z 4 und Abs. 9 Z 1, § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2023 treten § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 6 und § 23 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2023, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 21, § 22, § 23 Abs. 4 und § 27 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten § 9, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 6 und § 21 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 31b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 5 Z 2 und 3, § 7, § 8 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9, § 10, § 11, § 14 Abs. 2 Z 8 und 9 und Abs. 4, § 16 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6, § 17 Abs. 3 und 4, § 19 Abs. 6, § 23 Abs. 1, § 29 und § 31a mit 30. Jänner 2026 in Kraft.

(9) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt das Inhaltsverzeichnis mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 105/2023, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 10/2026, LGBl. Nr. 19/2026

05.03.2026

Steiermark

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, außer Kraft.

12.05.2021