# Ausschankzeit in Buschenschankbetrieben; Festsetzung

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der täglichen Ausschankzeit in Buschenschankbetrieben

> Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Wiener Buschenschankgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, wird verordnet:

Im RIS seit

15.04.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) In Buschenschankbetrieben beginnt die tägliche Ausschankzeit um 8 Uhr und endet um 24 Uhr.

(2) Am 24. Dezember endet die tägliche Ausschankzeit bereits um 14 Uhr.

(3) Am 1. Jänner darf der Buschenschank ohne zeitliche Beschränkung ausgeübt werden.

Im RIS seit

15.04.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1976 in Kraft.

Im RIS seit

15.04.2014