# Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl

Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl

StF: LGBl.Nr. 15/1983

> Der Bund,

> das Land Burgenland,

> das Land Kärnten,

> das Land Niederösterreich,

> das Land Oberösterreich,

> das Land Salzburg,

> das Land Steiermark

> das Land Tirol,

> das Land Vorarlberg und

> das Land Wien

> - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen Immissionen übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

## Art. 1 Artikel 1Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzungdes Schwefelgehaltes im Heizöl {#art_1}

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass in den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.

(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.

## Art. 2 Artikel 2*)Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl {#art_2}

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:

10,10 %

0,20 %

0,60 %

1,00 %

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/1994

## Art. 3 Artikel 3Außerordentliche Verhältnisse {#art_3}

Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerlässlichen Umfang abweichen.

## Art. 4 Artikel 4Inkrafttreten {#art_4}

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

## Art. 5 Artikel 5Geltungsdauer, Kündigungsfrist {#art_5}

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

## Art. 6 Artikel 6Mitteilungen {#art_6}

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den Art. 4 und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

## Art. 7 Artikel 7Hinterlegung {#art_7}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.