# Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz

Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz

StF: LGBl.Nr. 83/1994

> Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 42/1994, wird verordnet:

Im RIS seit

15.12.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:

28,89 Euro

ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

31,79 Euro

mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

85,09 Euro

ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

47,68 Euro

mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

102,11 Euro

31,79 Euro

47,68 Euro

76,58 Euro

ohne Messung der Staubemissionen

130,19 Euro

mit Messung der Staubemissionen

519,03 Euro

ohne Messung der Staubemissionen

42,56 Euro

mit Messung der Staubemissionen

527,60 Euro

7,31 Euro

7,31 Euro

(2) Wenn die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, gebühren die Entschädigungen dem Dienstgeber.

(3) Zusätzlich zu der Entschädigung gemäß Abs. 1 ist die Umsatzsteuer zu vergüten.

*) Fassung LGBl.Nr. 76/1997, 28/2000, 66/2002, 8/2007, 16/2012, 73/2016, 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024

Im RIS seit

28.06.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Entschädigungen gemäß § 1 sind vom Anspruchsberechtigten zusammen mit der monatlichen Übermittlung der Überprüfungsprotokolle in Rechnung zu stellen und von der Gemeinde monatlich zu zahlen.

(2) Das Land ersetzt der Gemeinde die Hälfte des Aufwands für die Entschädigungen gemäß § 1, soweit dieser nicht gemäß § 16 der Luftreinhalteverordnung vom Betreiber der Heizungsanlage zu tragen ist. Die Gemeinde hat den Hälfteanteil unter Vorlage der Jahresberichte gemäß § 17 Abs. 3 der Luftreinhalteverordnung beim Amt der Landesregierung anzufordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2022

Im RIS seit

31.01.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.1995 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 22/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 56/1989, Nr. 15/1990 und Nr. 79/1993, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 46/2020, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 9/2022, tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

(5) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 38/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 44/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024

Im RIS seit

28.06.2024