# Unterlagen zur Feststellung von Handelsgroßbetrieben

Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Feststellung von Handelsgroßbetrieben

StF: LGBl Nr 128/1993

> Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die frühere Promulgationsklausel lautete: Auf Grund des § 24 Abs. 1

des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992, LGBl. Nr. 98,

in der geltenden Fassung wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

§ 1

Ein Ansuchen um eine Bauplatzerklärung oder um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, das sich nicht auf ein Gebiet für Handelsgroßbetriebe (§ 30 Abs 1 Z 10 ROG 2009) bezieht, ist - unbeschadet der nach den sonstigen Rechtsvorschriften geforderten Beilagen - zum Nachweis, daß das Vorhaben keinen Zwecken dient, für deren Zulässigkeit die Widmung als Gebiet für Handelsgroßbetriebe die Voraussetzung darstellt, mit nachstehenden Unterlagen auszustatten.

## § 2 {#par_2}

§ 2

(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzuschließen, daß auf dem geplanten Bauplatz kein Handelsgroßbetrieb errichtet wird.

(2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die Unzulässigkeit der Errichtung eines Handelsgroßbetriebs hinzuweisen.

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:

(2) Befinden sich in einem räumlichen Naheverhältnis zum Bauvorhaben, das der Errichtung von Handelsbetreiben dient, weitere Handelsbetriebe, hat das Bauansuchen weiter zu enthalten:

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Von der Vorlage einzelner der vorstehend genannten Unterlagen kann Abstand genommen werden, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Handelsgroßbetrieb handelt, nicht erforderlich ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Größe oder Art des Bauvorhabens die Errichtung eines Handelsgroßbetriebs ausschließt.

(2) Die Behörde kann bei Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen die Vorlage bestimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Handelsgroßbetrieb handelt, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung, ob Verkaufsflächen in mehreren Bauten gemäß § 32 Abs 2 vorletzter und letzter Satz ROG 2009 zusammenzuzählen sind, und in den Fällen, in denen der Bewilligungswerber nicht Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter der Bauliegenschaft ist.

Im RIS seit

26.02.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft.

(3) § 4 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/2018 tritt mit 21. Februar 2018 in Kraft

Im RIS seit

26.02.2018