# Nr. 82 Landesgesetz:Oö. Wahlrechtsänderungsgesetz 2017 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 529/2017, Ausschussbericht Beilage Nr. 550/2017, 21. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem die Oö. Kommunalwahlordnung sowie die Oö. Landtagswahlordnunggeändert werden(Oö. Wahlrechtsänderungsgesetz 2017)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung der Oö. Kommunalwahlordnung {#art_artikel_ianderung_der_oo_kommunalwahlordnung}

> Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.“

2. Im § 24 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

3. Nach § 30 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 24 Abs. 2 und 3) ist die Gemeindewahlleiterin bzw. der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlleiterin bzw. der Stadtwahlleiter, ermächtigt, Namen und Geburtsdaten der Bewerberinnen bzw. Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einer von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen, und hat sie bzw. er eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Daten sind zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, zu löschen.“

4. Im § 59 Abs. 2 und in den Anlagen 3 und 5 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ jeweils durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

5. In den Anlagen 1 und 4 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ jeweils durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

## Artikel IIÄnderung der Oö. Landtagswahlordnung {#art_artikel_iianderung_der_oo_landtagswahlordnung}

> Die Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.“

2. Im § 27 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

3. Dem § 33 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

4. Im § 56 Abs. 2 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ jeweils durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

5. In den Anlagen 1 und 2 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ jeweils durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

## Artikel IIIInkrafttreten; Übergangsbestimmungen {#art_artikel_iiiinkrafttreten_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 24 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung dieses Landesgesetzes und § 27 der Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung dieses Landesgesetzes sind auf ab dem 1. Jänner 2018 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Auf vor diesem Zeitpunkt mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlungen sind § 24 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2017, und § 27 der Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2017, weiterhin anzuwenden.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer