# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs (Oö. Grundverkehrs- Verwaltungsabgabenverordnung 1994)

Nr. 99

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 14. November 1994

über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs (O.ö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1994)

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1994 (O.ö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88, in Verbindung mit den Bestimmungen des O.ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/1992, wird verordnet:

§1 Abgabepflichtige Amtshandlungen

(1)Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrs

kommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:

(2)Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be

stimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1993, LGBl. Nr. 97/1992.

§2 Abgabepflichtige Personen

(1)Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten

(2)Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften

in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 die Parteien (§ 31 Abs. 2

des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1994) als Gesamt

schuldner.

Seite 360

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 51. Stück,

Nr. 99, 100 u. 101

..=:,.. -- .§3

Abgabenhöhe

(1)Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshand

lungen einer Grundverkehrskommission beträgt

1.für die Genehmigung von Kaufverträgen, Verträgen

über die Einräumung eines Pfandrechts und Ver

trägen über den Erwerb von Gesellschafts- oder Ge-

nossenschaftsanteilen, für die Genehmigung von

Zuschlägen, Überboten und Übernahmsanträgen in

Versteigerungsverfahren gemäß §§ 20 und 22 O.ö. Grundverkehrsgesetz

1994 sowie für die Ausstel-¦: lung einer Genehmigung gemäß § 21 Abs.

2 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1994

5 v. T. der Gegenleistung bzw. der Höhe des Meist-botes, Überbotes

oder Übernahmsantrages, mindestens jedoch S 700,- und höchstens S

7.000,-;

(2) Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen

nicht durch 5 teilbaren Schillingbetrag ergeben, auf den nächsten durch 5 teilbaren Schillingbetrag nach unten abzurunden.

(3) Bei Rechtserwerben, deren Gegenwert den Betrag

von S 1.000,- nicht übersteigt, ist keine Verwaltungs abgabe zu entrichten.

§4 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1989, LGBl. Nr. 52, außer Kraft.

(3) Auf die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ab geschlossenen Rechtsgeschäfte sowie auf bereits an

hängige Verfahren sind die Bestimmungen der Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1989, LGBI. Nr. 52, weiter anzuwenden.