# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fasanenau in der Stadtgemeinde Vöcklabruck als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird

Nr. 48

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 9. Mai 1994, mit der die Fasanenau in der Stadtgemeinde Vocklabruck als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des § 7 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:

§1

(1) Die Fasanenau im Gebiet der Stadtgemeinde Vöcklabruck, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschafts schutzgebiet im Sinne des § 7 O.ö. NSchG. 1982.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt den östlich

der gedachten Verbindungslinie der Vermessungspunkte 5510 und 518 gelegenen Teil des Grundstückes Nr. 718/1, KG. Wagrain.

(3) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutz gebietes durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt.

§2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des O.ö. NSchG. 1982 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde: