# V Zusammenziehung des Unterrichts an land- u. forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen auf fünf Tage in der Woche

Beachte

Gilt jetzt als Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 2. Mai 1977 betreffend die Zusammenziehung des Unterrichtes an allen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen auf fünf Tage in der Woche

StF: LGBl.Nr. 16/1977

> Gemäß § 16 Abs. 2 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 41/1976, wird verordnet:

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§ 1

An allen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird der erforderliche vollschulartige Unterricht (§ 17 Abs. 2 lit. b und § 19 Abs. 2 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) auf fünf Tage in der Woche (Montag bis Freitag) zusammengezogen.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.