# Gemeindesanitätsdienst

Gesetz vom 2. Juli 1982 über den Gemeindesanitätsdienst

StF: LGBl Nr 60/1982

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt - Gemeindesanitätsdienst

§ 1 Organisation

§ 2 Gemeindeärzte

§ 3 Eigener Wirkungsbereich

2. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 4 (Übergangsbestimmungen)

§ 5 (Schlußbestimmungen)

ANM zum 2. Abschnitt:

Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht sich auf Bezüge und Versorgungsgenüsse, der nach dem Sprengelärztegesetz 1975, LGBl Nr 19/1976, bestellten Sprengelärzte, deren Sanitätssprengel und Berufssitze mit der Verordnung der Landesregierung, LGBl Nr 114/1976, festgesetzt wurden.

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1. Abschnitt

§ 1

Organisation

(1) Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, daß die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen können.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.

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§ 2

Gemeindeärzte

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß ihr zur Besorgung ihrer im § 1 Abs 1 angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Ordinationssitzes angenommen werden kann, daß er diese Aufgaben auch erfüllen kann.

(2) Die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs 1 kann durch die Heranziehung eines oder mehrerer Ärzte im Bedarfsfall oder insbesondere durch den Abschluß einer Vereinbarung hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einem Arzt (Gemeindearzt) erfolgen. Der Abschluß einer Vereinbarung mit einem Arzt obliegt dem Gemeinderat. Die Vereinbarung ist der Bezirksverwaltungsbehörde des politischen Bezirkes, der die Gemeinde umfaßt, zu übermitteln.

(3) Die Vereinbarung (Abs 2) zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:

(4) Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt darf sich auch auf die Bestellung des Gemeindearztes zum Amtssachverständigen der Gemeinde (§ 52 Abs 1 AVG 1950) erstrecken.

(5) Der Gemeindearzt steht im öffentlichen Sanitätsdienst.

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§ 3

Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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2. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 4

(Übergangsbestimmungen)

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§ 5

(Schlußbestimmungen)